B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  21

nicht,  der  Kapitalbesitzer  wird,  wenn  er  Schulden  in  solchen  Beträgen
hat,  daß  die  von  dem  entsprechenden  Betrag  zu  entrichtende  Gemeindesteuer
  überhaupt  eine  Rolle  spielt,  diese  abzustoßen  suchen  und  so  unter
allen  Umständen  das  Vermögen,  insoweit,  als  ihm  Schulden  gegenüberstehen,
vor  der  Besteuerung  sichern;  selbst  wenn  man  also  den  Schuldenabzug
nicht  zuläßt,  wird  das  Verbot  des  Abzugs  in  den  meisten  Fällen  nur  ein
papiernes  sein,  das  Erträgnis  der  Gemeindekapitalsteuer  indes  nicht  oder
doch  wenigstens  nicht  wesentlich  erhöhen.

Daß  aber  an  sich  auch  bei  einem  wiederholten  Versuch  der  Neuregelung
  des  hessischen  Gemeindeumlagewesens  der  Kapitalbesitz  von  der
Gemeindebesteuerung  nicht  ausgeschlossen  werden  darf,  soll  hier  unter  Verweisung
  auf  die  zugunsten  einer  Berücksichtigung  des  gesamten  Vermögens
bei  dem  Ausschlag  der  Gemeindebedürfnisse  angeführten  Gründe  schließlich
nochmals  betont  worden.  Ob  dies  in  der  Form  der  Besteuerung  des  Vermögens
  selbst  oder  aber  seines  Rentenertrags  erfolgt,  ist  an  sich  von  keiner
ausschlaggebenden  Bedeutung.  Maßgebend  für  das  eine  oder  andere  werden
mehr  äußere  Gründe,  wie  Gleichmäßigkeit  des  ganzen  Gemeindesteuersystems,
  möglichster  Anschluß  an  die  für  den  Staat  erfolgende  Besteuerung
des  Kapitals  usw.  sein.  In  dem  seitherigen  Gemeindesteuersystem,  in
dem  auch  Grund=  und  Gewerbesteuern  Ertragssteuern  waren,  fügte  sich  die
Kapitalbesteuerung  als  solche  vom  Rentenertrag  am  einfachsten  ein.  Baut
man  aber  Grund=  und  Gewerbsteuer,  wie  dies  der  letzte  Entwurf  tat,
vermögenssteuerartig  auf,  dann  wird  man  der  Gleichmäßigkeit  halber  auch
die  Kapitalbesteuerung  nach  dem  Maßstabe  des  Vermögenswertes  ausbilden.
Das  letztere  hat  denn  auch  den  Vorteil,  daß  man  dabei  ebenso  wie  in  der
staatlichen  Vermögensbesteuerung  auch  das  ertragslose  Kapitalvermögen,
soweit  es  einen  Verkaufswert  hat,  greift,  das  ja  zweifellos  die  Leistungsfähigkeit
  seines  Besitzers  ebenfalls  stärkt.

3.  Die  Besteuerung  des  Grundbesitzes.

Die  Besteuerung  des  Grundbesitzes  beruht  in  Hessen  auch  heute  noch
im  wesentlichen  auf  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  13.  April  1824,
die  Vollendung  des  Immokbiliarkatasters  betreffend,  und  der  unter  dem
31.  Januar  1825  erlassenen  Instruktion  für  die  Bonitierung  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes.  Nach  diesen  Bestimmungen  wurden  seinerzeit
in  einem  genau  geordneten  Verfahren  die  sämtlichen  Grundstücke  jeder
Gemarkung  —  getrennt  nach  Kulturarten  —  je  nach  ihrer  wirtschaftlichen
Bonität  in  eine  bestimmte  Anzahl  von  Klassen  eingeteilt;  für  die  Flächeneinheit
  jeder  Klasse  jeder  Kulturart  wurde  sodann  unter  Zuhilfenahme