22  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

von  besonders  ausgewählten  Normalgemarkungen  und  Normalgrundstücken
durch  besonders  bestellte  Sachverständige  der  mittlere  Reinertrag  fest—
gesetzt,  der  als  Steuerkapital,  als  Grundlage  der  Besteuerung  für  die  Flächeneinheit
  der  Kulturart  und  Klasse  in  Ansatz  gebracht  wurde  und  aus  dem
dann  durch  einfaches  Berechnen  aus  dem  Flächeninhalt  der  einzelnen
Grundstücke  der  Gemarkung  das  Steuerkapital  für  jede  einzelne  Parzelle
ermittelt  und  bindend  festgestellt  wurde.  Anderungen  an  diesen  Steuerkapitalien
  läßt  das  Gesetz  nur  unter  ganz  bestimmten  Voraussetzungen  zu;
Verbesserung  in  der  Bewirtschaftung,  Erzielung  höherer  Erträge  und
ähnliche  Umstände  befinden  sich  indes  unter  jenen  Voraussetzungen  nicht,
rechtfertigen  also  eine  Abänderung  des  für  das  Grundstück  seinerzeit  festgestellten
  Steuerkapitals  nicht,  auch  nicht  der  Ubergang  zu  einer  anderen
Bewirtschaftungsweise,  solange  das  Grundstück  dadurch  nicht  zu  einer
anderen  Kulturart  übergeführt  wird.

Bezüglich  der  Grundsteuer  von  den  Gebäuden  bestimmten  die  oben
erwähnten  Vorschriften,  daß  als  Steuerkapitalien  für  sie  4  bezw.  31/3
(für  Mühlen  und  Hammerwerke)  Prozent  der  ebenfalls  in  besonderem
Verfahren  abgeschätzten  mittleren  lokalen  Verkaufswerte  in  Ansatz  kommen
sollten.  Bei  der  Ende  der  50  er  und  anfangs  der  60  er  Jahre  des  vorigen
Jahrhunderts  vorgenommenen  Neuabschätzung  der  Gebäudewerte  und  Einreihung
  in  sogenannte  Klassenkaufwerte,  abgerundete  Beträge,  wurde  indes.
jener  Prozentsatz  auf  1,8  und  1,5  %  herabgesetzt,  da  diese  Neuabschätzung
naturgemäß  erheblich  höhere  Gebäudewerte  ergab,  eine  höhere  Belastung
der  Gebäude  mit  Grundsteuer  aber  gegenüber  dem  übrigen  Grundbesitz,
dessen  Steuerkapitalien  nicht  geändert  wurden,  nicht  eintreten  sollte.  Auch
die  einmal  festgesetzten  Gebäudesteuerkapitalien  sind  im  allgemeinen  unabänderlich;
  nur  wenn  Veränderungen  in  den  Bestandteilen  der
Gebäude  und  zugehörigen  Hofreiten  eingetreten  sind,  durch  die  deren  Wert
in  der  Art  vermehrt  oder  vermindert  worden  ist,  daß  er  in  eine  andere
Klasse  der  Klassenkaufwerte  fällt,  ist  nach  dem  Gesetz,  die  Veränderung
der  Gebäudesteuerkapitalien  betreffend,  vom  7.  Oktober  1867  eine  Abänderung
  der  Gebäudesteuerkapitalien  zulässig;  innere  Wertsteigerungen
oder  Wertveränderungen  an  Hofreitegrund  oder  Gebäude  kommen  also  in
veränderten  Steueransätzen  nicht  zum  Ausdruck.  Für  neu  entstehende
Gebäude  ist  nicht  ihr  heutiger  wahrer  Bauwert  zu  ermitteln.
sondern  es  ist  durch  Vergleich  mit  ähnlichen  älteren  Gebäuden
  auf  den  Neubauwert  zurückzugehen,  den  das  Gebäude
  gehabt  hätte,  wenn  es  zurzeit  der  erwähnten  Gebäudeabschätzung
  schon  bestanden  hätte.