B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  23

Die  so  aufgebaute  Grundsteuer  ist  somit  ihrer  Natur  nach  eine  Reinertragssteuer,
  die  von  dem  rein  objektiv  festgestellten  Ertrag  ausgeht,
auf  die  Person  des  Besitzers  keine  Rücksicht  nimmt,  eine  wahre  Realsteuer
  ohne  jede  Berücksichtigung  persönlicher  Verhältnisse  und  insbesondere
etwaiger  Schulden  und  sonstiger  persönlichen  Lasten  des  Besitzers.  Dabei
ist  die  Gebäudesteuer  ihrem  inneren  Wesen  nach  schon  eine  Brutto-Vermögenssteuer:
  sie  wird  zwar  nach  dem  Maßstab  des  Ertrags
(Steuerkapitalien)  erhoben,  dieser  ist  aber  nicht  effektiv  ermittelt,  sondern
es  wird  als  Ertrag  gesetzt  ein  bestimmter  und  —  abgesehen  von  dem  besonderen
  Satz  für  Mühlen  und  Hammerwerke  —  einheitlicher  Prozentsatz  vom
Kaufwert  des  Gebäudes.  Dieser  zwischengeschobene  Ertrag  ist  somit  nur
Rechnungsfaktor,  um  die  gleichmäßige  Grundlage  mit  den  Steuerkapitalien
für  den  sonstigen  Grundbesitz  zu  schaffen,  das  sachlich  für  die  Besteuerung
in  Betracht  kommende  Moment  aber  ist  der  Kaufwert,  ein  wirklicher
Vermögenswert.  Die  Steuerkapitalien  vom  eigentlichen  Feld=  und  Waldbesitz
  sollten  hiernach  Durchschnittsreinerträge  darstellen  und  waren
dies  sicherlich  zur  Zeit  ihrer  Feststellung  auch.  Sie  sind  indes,  da  sie  gesetzlicher
  Bestimmung  gemäß  nahezu  unabänderlich  waren,  sozusagen  erstarrt,
sie  entsprechen  ganz  zweifellos  den  heutigen  Durchschnittserträgen  nicht
mehr,  zumal  in  den  letzten  80  Jahren  nicht  nur  die  Technik  des  Landwirtschaftsbetriebes
  grundlegende  Umwälzungen  erfahren  hat,  sondern  auch
durch  große  Verschiebungen  in  den  Verkehrsverhältnissen  der  Absatzmöglichkeit
  landwirtschaftlicher  Produkte  ganz  neue  Bahnen  gewiesen
wurden,  anderseits  aber  auch  ein  Abfluß  von  Arbeitskräften  in  die
Stadt  und  damit  und  mit  anderen  Umständen  zusammenhängend  eine
Erhöhung  der  Arbeitslöhne  auf  dem  Lande  eingetreten  ist,  alles  Tatsachen,
die  die  Reinertragsverhältnisse  völlig  verschoben  haben.  Probeermittelungen,
die  Ende  der  50  er  und  Anfang  der  60  er  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts
angestellt  wurden,  ergaben  schon,  daß  sich  der  damalige  Reinertrag  zum
Grundsteuerkapital  verhielt

beim  Ackerland:  bei  den  Wiesen:
in  Starkenburg  wie  1,964  zu  1,  in  Starkenburg  wie  2,275  zu  1,
„  Oberhessen  „  1,829  „  1,  „  Oberhessen  „  2,0  43  „  1,
„  Rheinhessen  „  1,894„  1,  „  Rheinhessen  „  2,754  „  1,
bei  den  Weinbergen  wie  1,835  zu  11.

—3

1  Vgl.  Baur,  Handbuch  des  direkten  Steuerwesens  usw.  im  Großherzogtum
Hessen,  1.  Teil  S.  235  und  286  und  das  dort  angegebene  Material.