24  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Ein  Ausschreiben  der  vormaligen  Großh.  Hess.  Ober-Steuerdirektion  aus
dem  Jahre  1872  aber  machte  darauf  aufmerksam,  daß  als  Einkommen
aus  Grundbesitz  vielfach  der  3,4—18  fache  (I)  Betrag  der  Grundsteuerkapitalien
  genommen  werde.

Daß  die  Grundsteuerkapitalien  den  heutigen  durchschnittlichen  Reinerträgen
  in  keiner  Weise  mehr  entsprechen,  wird  denn  auch  kaum  noch  von
einer  Seite  ernsthaft  bestritten.  Die  Freunde  der  alten  Grundsteuerkapitalien
behaupten  nur,  diese  Verschiebung  in  den  Ertragsverhältnissen
sei  —  wenigstens  innerhalb  derselben  Gemeinde  —  ziemlich  gleichmäßig
erfolgt,  so  daß,  da  die  Steuerkapitalien  doch  nur  mehr  oder  weniger  Verhältniszahlen
  seien,  diese  Verschiebung  nicht  in  einer  ungleichmäßigen  Besteuerung
  des  Grundbesitzes  derselben  Gemeinde  zum  Ausdruck  komme.  Diese
Meinung  ist  aber  denn  doch  nur  bedingt  richtig.  Sie  wäre  gar  nicht  zu  bestreiten,
  wenn  in  der  Gemeinde  nur  Grundsteuer  erhoden  würde  und  wenn
diese  nur  für  die  Gemeindebedürsnisse  in  Betracht  käme;  dann  könnte  es
allerdings  gleichgültig  sein,  ob  diese  Verhältniszahlen,  auf  welche  die  Steuer
ausgeschlagen  wird,  in  ihrer  Gesamtheit  zu  hoch  oder  zu  niedrig  wären,  und
von  Einfluß  wäre  das  dann  nur  auf  den  Ausschlagskoeffizienten,  der  dann
entsprechend  höher  oder  niedriger  würde,  ohne  daß  dies  auf  die  Steuerleistung
der  einzelnen  von  Einfluß  wäre.  Allein  zunächst  tragen  in  Hessen
nach  dermaligem  Recht  nicht  nur  Grundbesitz,  sondern  auch
Gewerbe,  Kapital  und  Einkommen  zu  den  direkten  Gemeindesteuern
  bei;  sind  in  diesem  Beitragssystem  die
Grundsteuerkapitalien  zu  niedrig,  so  zahlt  der  Grundbesitz
  im  Vergleich  zu  den  übrigen  genannten  Beitragspflichtigen
  zu  wenig,  und  umgekehrt.  Daß  dadurch  Einkommen
und  Kapital  vielleicht  etwas  höher  belastet  werden,  wäre  erträglich,  weniger
erwünscht  und  vertretbar  aber  ist  die  auf  diese  Weise  eintretende  Mehrbelastung
  der  Gewerbsteuerkapitalien  auch  im  kleinsten  Gewerbebetriebe.
Es  kommt  aber  noch  hinzu,  daß,  wie  oben  (S.  6)  erwähnt,  in  Hessen
auch  die  Provinzial=  und  Kreisumlagen  nach  den  Steuerkapitalien
auf  die  Kreise  und  Gemeinden  unterverteilt  werden.  Bezüglich  dieser
Beträge  macht  sich  also  die  Unstimmigkeit  in  den  Steuerkapitalien
  schon  auf  einem  größeren  Gebiete  geltend  und
wirkt  um  so  ungleichmäßiger,  da  die  Ertragsverhältnissee
doch  nicht  innerhalb  eines  solchen  größeren  Gebietes  ganz
gleichmäßig  sich  verschoben  haben.

Allein  eine  solche  gleichmäßige  Veränderung  der  Erträge  für  die
einzelnen  Bonitätsklassen  ist  nicht  einmal  innerhalb  derselben