B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  25

Gemeinde  überall  eingetreten.  Gewiß  haben  Verschiebungen  in  den  Absatzverhältnissen,
  Veränderungen  in  den  Arbeiterlöhnen  und  ähnliche  Umstände
die  Erträge  des  Grundbesitzes  innerhalb  der  gleichen  Gemeinde  und  vielleicht
noch  über  diese  hinaus  ziemlich  gleichmäßig  beeinflußt.  Anders  aber  ist  dies
mit  der  landwirtschaftlichen  Technik:  die  wichtigen  und  ergebnisreichen
Forschungen  auf  dem  Gebiete  der  Agrikulturchemie  um  die  Mitte  des  vorigen
Jahrhunderts,  die  vor  allem  zu  der  Anwendung  von  künstlichen  Düngemitteln,
  Kalisalzen,  Phosphaten  usw.  geführt  haben,  die  Gründüngung  mit
Leguminosen  und  ähnliche  Hilfsmittel  haben  in  Verbindung  mit  Maßnahmen
der  Landeskultur  mancherlei  Art,  wie  vor  allem  Schaffung  von  Be=  und  Entwässerungsanlagen,
  aus  früher  kaum  eine  Bewirtschaftung  lohnenden  leichten
Böden  ertragreiche  Getreide-,  ja  sogar  Gemüsefelder  gemacht;  was  zu
Anfang  der  20er  Jahre  kaum  bebaute  Sandwüste  war,  ist  vielfach
auf  diese  Weise  mit  Nährstoffen  angereichert  und  dadurch  wie  durch
geeignete  Bewässerungseinrichtungen  zu  fruchtbarem  Boden  umgewandelt
worden,  so  daß  es  für  gewisse  Getreidearten  eine  inbezug  auf  Anbaufähigkeit
  untere  Bodengrenze  kaum  mehr  gibt.  Es  kommt  hinzu,  daß
Anbaupflanzen,  die  zur  Zeit  der  Feststellung  der  Grundsteuerkapitalien
kaum  bekannt  waren,  inzwischen  für  manche  Bodenarten  eine  ungeahnte
Bedeutung  gewonnen  haben,  daß  die  Technik  der  Verwertung  mancher
landwirtschaftlicher  Produkte,  z.  B.  der  Zuckerrübe,  der  Erzeugnisse
aus  der  Viehhaltung  usw.,  wesentliche  Fortschritte  gemacht  hat  u.  a.  m.
Von  all  diesen  Errungenschaften  der  letzten  Jahrzehnte  sind  insbesondere
die  Erfahrungen  auf  dem  Gebiete  des  Düngungswesens  den  Grundstücken
geringer  Bonität  weit  mehr  zugut  gekommen  als  denen  von  besserer
Bodenbeschaffenheit,  es  ist  die  Ertragsfähigkeit  der  ersteren  in  erheblich
stärkerem  Maße  gesteigert  worden.  So  sind  heute  die  Steuerkapitalien
  der  Grundstücke  in  niedrigen  Bonitätsklassen,
auch  nur  als  Verhältniszahlen  genommen,  wohl  allgemein
zu  niedrig  im  Vergleich  zu  den  Steuerkapitalien  von  den
Grundstücken  besserer  Bonität,  diese  Grundstücke  sind
im  Vergleich  zu  jenen  zu  hoch  besteuert.  Wollte  man  heute  Ertragsschätzungen
  aller  Grundstücke  einer  Gemeinde  vornehmen,  so  würden
diese  sicherlich  zeigen,  daß  die  Erträge  vieler  Grundstücke  der  verschiedensten
Bonitätsklassen  sich  viel  näher  stehen  als  deren  Steuerkapitalien,  und  tatsächlich
  werden  denn  auch  bei  Verpachtungen  von  Grundstücken  verschiedener
Bonitätsklassen  schon  jetzt  Pachtpreise  erzielt,  die  beim  Vergleich  mit  den  Steuerkapitalien
  der  einzelnen  Bonitätsklassen,  die  ja  doch  Reinerträge  sein  sollten,
keineswegs  auch  nur  einigermaßen  gleichmäßige  Vergleichsziffern  ergeben.