26  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Es  ist  also  auch  nicht  einmal  das  richtig,  daß  die
Grundstücksreinerträge  in  derselben  Gemarkung  ziemlich
gleichmäßig  sich  verändert  haben  und  deshalb  auch  heute
noch  wenigstens  als  Verhältniszahlen  brauchbar  seien.

Die  ganze  alte  Reinertragsbesteuerung  aber  paßt  nicht
—  und  das  wird  auch  von  ihren  wärmsten  Verehrern  nicht  bestritten  —
für  die  Besteuerung  desjenigen  Grundbesitzes,  der  überhaupt
  nicht  durch  landwirtschaftliche  Benutzung  einen  Ertrag
  abwerfen  soll,  sondern  der  landwirtschaftlichen  Benutzung
  entzogen  ist  oder  werden  soll,  um  als  Baugelände
oder  Zubehör  zu  solchem  zu  dienen.  Für  diesen  Besitz  krankt  die
Ertragsbesteuerung  schon  an  dem  inneren  Widerspruch,  daß  sie  gar  nicht
besessen  werden,  um  durch  Bewirtschaftung  einen  Ertrag  abzuwerfen,  sondern
daß  sie  einer  solchen  Bewirtschaftung  dauernd  entzogen  bleiben  oder  werden
sollen.  Der  landwirtschaftliche  Ertrag  ist  meist  verschwindend  gegenüber
den  sonstigen  Vorteilen,  die  der  Besitzer  von  ihnen  zieht  oder  sich  von
ihnen  verspricht,  und  eine  Besteuerung  nach  jenem  Ertrag  ist  deshalb  ein
steuerliches  Unding  und  bleibt  es,  auch  wenn  etwa  bei  Veräußerung  eines
derartigen  Grundstücks  andere  Steuern,  wie  Wertzuwachssteuer  und  Besitzwechselabgabe,
  zur  Erhebung  kommen.  Denn  diese  beiden  Abgaben  werden
eben  nur  bei  Veräußerung,  die  erstere  gar  nur  bei  gewinnbringender  Veräußerung
  erhoben,  treffen  also  den  Besitzer  nicht,  wenn  und  insolange  er
sich  seines  Besitzes  nicht  entäußert.

Auf  welche  Weise  ist  nun  den  Mängeln  der  Grundertragssteuer,
  wie  sie  zur  Zeit  besteht,  abzuhelfen?  Für  die
Grundstücke  der  letztbesprochenen  Art  zweifellos  nur
dadurch,  daß  man  den  Boden  der  Ertragsbesteuerung  vollständig
  verläßt  und  zur  Wertsteuer  übergeht.  Diese  Grundstücke
  dienen  nicht  mehr  dem  Zwecke,  durch  Bewirtschaftung  einen  Ertrag
abzuwerfen,  sie  sind  vielmehr  zur  Ware  geworden,  aus  deren  Umsatz  oder
aus  deren  Benutzung  als  Bauplatz  für  eigene  Zwecke  Ertrag  gewonnen
werden  soll,  der  aber  als  solcher  für  eine  Bemessung  der  alljährlich  zu
erhebenden  Grundsteuer  nicht  in  Betracht  kommen  kann.  Grundlage  für
diese  kann  vielmehr  nur  der  gemeine  Wert,  der  Verkaufswert  solcher
Grundstücke  sein,  wie  er  beim  Verkauf  erzielt  wird  oder  zu  erzielen  wäre.
Zur  Erzielung  eines  solchen  Verkaufswertes  bei  Veräußerung  oder  zu
einer  diesem  Werte  entsprechen  den  eigenen  Benützung  werden  diese  Grundstücke
  besessen,  sie  sind  wie  sbewegliche  Gegenstände  Objekte  des  Güterumsatzes
  geworden,  können  deshalb  auch  steuerlich  nur  als  Ware  behandelt