B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  27

werden.  Die  Besteuerung  des  Grundeigentums,  das  schon
Baugelände  geworden  ist  oder  es  in  absehbarer  Zeit  zu
werden  verspricht,  nach  seinem  gemeinen  Wert  und  nicht
nach  seinem  Ertrag  wird  denn  auch  heute  kaum  noch  ernstlich
  bekämpft.  Wenn  man  da  und  dort  einwendet,  daß  fie
solche  Grundstücke  zu  hart  treffe,  in  deren  Wert  sich  zwar  schon  ihre
Eigenschaft  als  zukünftiges  Baugebäude  ausspreche,  die  aber  in  der
Gegenwart  noch  landwirtschaftlich,  gärtnerisch  oder  in  ähnlicher  Weise
benutzt  werden,  so  geht  dieser  Einwand  zunächst  doch  nur  von  vereinzelt
vorkommenden  Fällen  aus,  sodann  aber  berührt  er  das  Prinzip  der  Besteuerung
  nach  dem  gemeinen  Wert  nicht,  zumal  auch  die  Wertsteuer  selbst
in  derartigen  Fällen  nicht  gerade  drückend  wirken  wird.  Endlich  aber  ist
es  ja  nicht  ausgeschlossen,  daß  man  jenes  Prinzip  im  übrigen  völlig  aufrecht
  erhält,  für  Ausnahmefälle  wie  die  erwähnten  aber  besondere
mildernde  Bestimmungen  vorsieht,  die  indes  nur  demjenigen  Grundeigentümer,
  der  seinen  Grundbesitz  selbst  zu  den  erwähnten  Zwecken  benützt,
für  die  Dauer  dieser  Benutzung  zugute  kommen  dürften.

Nicht  ganz  so  einfach  liegt  die  Sache  bezüglich  des  eigentlichen
  landwirtschaftlichen  Grundbesitzes.  Es  ist  oben  ausgeführt,
daß  die  Grundsteuerkapitalien  für  sie  nahezu  unbeweglich  sind,  daß  sie  wirkliche
  Reinerträge  der  einzelnen  Grundstücke  nie  gewesen  sind,  daß  sie  heute
aber  nicht  einmal  mehr  für  die  einzelne  Gemeinde  als  Verhältniszahlen  für
den  durchschnittlichen  Reinertrag  der  einzelnen  Bonitätsklassen  gelten
können.  Wollte  man  zunächst  nur  den  letzteren  Mangel  beseitigen,  im
übrigen  aber  den  Charakter  der  Steuerkapitalien  als  normale  Reinerträge
beibehalten,  so  würde  man  eine  völlig  neue  Bonitierung  vornehmen  müssen,
eine  Arbeit,  die  bei  der  heute  bestehenden  viel  größeren  Verwickeltheit  der
landwirtschaftlichen  Betriebsvorgänge  und  -formen  sicherlich  jahrelang
dauern,  die  Staatskasse  mit  erheblichen  Kosten  belasten,  bei  ihrer  Fertigstellung
  aber  vielleicht  schon  wieder  veraltet  sein,  jedenfalls  aber  nicht  sehr
lange  mit  den  tatsächlichen  Erträgnissen  im  Einklang  bleiben  würde.  Das
letztere  ist  um  so  mehr  zu  befürchten,  als  die  Landwirtschaft  auch  heute  noch
keineswegs  gleichbleibende  Erträgnisse  abwirft,  sondern  je  nach  Ausfall
von  Inlands=  und  Welternte,  Steigen  und  Fallen  der  Konjunktur
in  der  Industrie  und  anderen  Umständen  bezüglich  ihrer  Grundrente
starken  Schwankungen  unterliegt,  ganz  abgesehen  von  den  vielerlei  Umständen,
  die  schon  den  Naturalertrag  des  einzelnen  Grundstücks  oder  des
Grundbesitzes  in  einzelnen  Gegenden  oder  ganzer  Grundbesitzarten  günstig
oder  ungünstig  beeinflussen.  Es  sei  hier  beispielsweise  nur  auf  die