B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  29

Hat  man  einmal  die  mit  Ertragsermittelungen  verbundenen  Schwierigkeiten
  erkannt  und  sich  zu  der  Auffassung  durchgerungen,  daß  mit  Rücksicht
  auf  diese  Schwierigkeiten  eine  gleichmäßige  und  gerechte  Besteuerung
auch  des  landwirtschaftlichen  Grundbesitzes  auf  der  Grundlage  des  Ertrags
praktisch  kaum  befriedigend  durchzuführen  ist,  dann  wird  der  Schritt  nicht
schwer,  eine  solche  Besteuerung  auf  dem  Wege  der  Belastung
des  Grundbesitzes  nach  seinem  Vermögenswerte  zu  suchen.
Dieser  Schritt  fällt  in  Hessen  um  so  leichter,  als  hier  bereits  eine  Vermögenssteuer
  für  den  Staat  erhoben  wird,  die  auch  den  gesamten  Grundbesitz
  nach  seinem  gemeinen  Werte  belastet,  die  bei  ihrer  Einführung  für
den  Staat  allgemein  als  ein  erheblicher  Fortschritt  begrüßt  wurde  und
die  auch  inzwischen  in  ihren  Grundlagen  ernstliche  Anfechtungen  kaum
erfahren  hat.  Eine  solche  Besteuerung  würde  auch  für  den  landwirtschaftlichen
  Grundbesitz  die  gleiche  formelle  und  materielle  Grundlage  haben,
wie  sie  oben  für  das  Baugelände  als  unabweisbar  befunden  wurde.

Die  Besteuerung  des  Grundbbesitzes  nach  seinem  gemeinen  Werte  war
im  letzten  Gemeindesteuerentwurf  vorgeschlagen,  in  den  parlamentarischen
Verhandlungen  aber  nur  teilweise  gebilligt,  teilweise  aber  scharf  bekämpft
und  verworfen  worden.  Wenn  man  die  Begründung  für  den  letzteren
Standpunkt  liest,  so  gewinnt  man  den  Eindruck,  daß  dabei  weniger
günstige  Erfahrungen,  die  in  einzelnen  Fällen  mit  der
Schätzung  des  Vermögenswertes  zwecks  Heranziehung  zur
Staatssteuer  gemacht  wurden,  teilweise  aber  auch  mißverständliche
  Auffassungen  über  den  Begriff  „gemeiner  Wert“
die  Stellung  zu  der  vorliegenden  Frage  stark  beeinflußt
haben.  Es  ist  in  den  gedruckten  Ausführungen  der  Gegner  einer  Besteuerung
  des  Grundbesitzes  nach  seinem  Vermögenswert  viel  davon  die  Rede,
daß  bei  Veräußerungen  einzelne  Grundstücke  in  der  Nähe  der  Ortschaften
besonders  hohe  Preise  erzielten,  daß  von  Nebenliegern  oft  Liebhaberpreise
bezahlt  würden,  Preise,  die  zu  den  Erträgen  in  gar  keinem  Verhältnis
stünden,  und  ähnliches  mehr.  Wer  die  Bestimmungen  des  hessischen  Vermögenssteuergesetzes,
  insbesondere  aber  die  Vorschriften  der  dazu  ergangenen
Dienstanweisung  und  aus  dieser  insbesondere  die  ausführliche  Anleitung
zur  Schätzung  des  Vermögenswertes  von  Grundbesitz  kennt,  weiß,  daß  für
diese  Schätzung  derartige  Liebhaberpreise  überhaupt  nicht  beachtet  werden
dürfen,  sondern  daß  dazu  nur  in  Betracht  kommen  unter  normalen
Verhältnissen  erzielte  Kaufpreise  für  die  zu  schätzenden  oder
ähnliche  Grundstücke,  erforderlichenfalls  ortsgerichtliche  Schätzungen,  und  daß
schließlich  auch  der  Ertrag  nicht  unbeachtet  bleiben  soll.