30  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Nimmt  man  hinzu,  daß  in  Hessen  Steuerverwaltung  und  Steuerveranlagung
durch  alle  Instanzen  völlig  getrennt  sind,  daß  insbesondere  die  Steuerschätzungen
durch  Kommissionen  vorgenommen  werden,  in  denen  nur  ein  Beamter  neben
mehreren  Laienmitgliedern,  diese  gewählt  von  den  Organen  der  Selbst—
verwaltung,  sitzen,  und  daß  endlich  in  höchster  Instanz  über  die  Richtigkeit
der  Steuerveranlagung  der  Verwaltungsgerichtshof  entscheidet,  so  ist  die
Gefahr  sicherlich  nicht  sehr  groß,  daß  Veranlagungen  vorkommen,  die  jenen
Vorschriften  des  Gesetzes  und  der  Anweisung  dazu  nicht  entsprechen.
Gewiß  ist  alles  menschliche  Urteilen  dem  Fehlen  unterworfen,  und  so
mögen  in  den  ersten  Jahren  der  Veranlagung  des  Grundbesitzes  zur
staatlichen  Vermögenssteuer  auch  vereinzelt  Fehlschätzungen  vorgekommen
sein;  mit  jedem  neuen  Veranlagungsjahre  müssen  diese  abnehmen,  wenn
die  von  den  Fehlern  Betroffenen  von  den  ihnen  zustehenden  Rechtsmitteln
Gebrauch  machen.  Wenn  man  aber  darauf  hinweist,  daß  die  Kaufpreise
von  Grundstücken  nicht  immer  zu  deren  Ertrag  im  richtigen  Verhältnis
stehen,  so  wird  man  in  solchen  Fällen  unterscheiden  müssen:  handelt  es
sich  dabei  um  Liebhaberpreise,  so  scheiden  sie  für  die  Schätzung  des  gemeinen
  Wertes,  wie  bereits  ausgeführt,  völlig  aus;  werden  aber  in  Gemeinden
  auch  schon  unter  normalen  Verhältnissen  solche  unverhältnismäßigen
Preise  bezahlt,  nun,  so  ist  damit  bewiesen,  daß  es  den  Käufern  dabei
überhaupt  nicht  um  Erzielung  einer  landesüblichen  landwirtschaftlichen
Rente  zu  tun  ist,  sondern  daß  sie  aus  anderen  Gründen  kaufen  und  über
den  normalkapitalisierten  Ertrag  bezahlen,  und  wenn  sie  dann  auch  nach
dem  bezahlten  Kaufpreis  Steuer  zahlen  müssen,  so  wird  man  dies  kaum
als  unbillig  bezeichnen  dürfen.

Es  wird  sonach  auch  für  die  Zukunft  erhofft  werden  dürfen,  daß  an  der
geplanten  Besteuerung  des  Grundbesitzes  nach  seinem  Vermögenswerte  grundsätzlich
  festgehalten  wird.  Eines  wäre  dabei  allerdings  erwünscht:  die  Art  der
Feststellung  des  Vermögenswertes  der  Waldungen  sollte  in  dem  zukünstigen
Gesetze  selbst  geregelt,  es  sollte  diese  Regelung  aber  nicht  der  Bestimmung
durch  Dienstvorschriften  überlassen  werden.  Waldverkäufe  in  größerem
Umfang  kommen  bekanntlich  in  der  Praxis  kaum  vor,  so  daß  man  bei  der
Vermögensschätzung  auf  wirklich  erzielte  Kaufpreise  kaum  zurückgreifen
kann.  Die  Ortsgerichte  wie  die  Steuerveranlagungskommissionen  verfügen
  für  eine  solche  Schätzung  kaum  üÜber  die  nötige  Sachkunde,  es
bleibt  also  nichts  anderes  übrig,  als  auf  die  technischen  Behörden,  die
Forstbehörden,  zurückzugreifen  und  deren  Urteil  mehr  oder  weniger  unbesehen
  hinzunehmen.  Nun  streiten  aber  gerade  in  den  Kreisen  der  Forsttheoretiker
  und  -praktiker  hauptsächlich  zwei  Auffassungen  über  Waldwert-