B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  31

schätzung  um  den  Vorrang;  die  eine  geht  bei  der  Wertermittelung  vom
Ertrag  aus,  die  andere  ermittelt  getrennt  den  Wert  von  Grund  und
Boden  und  den  Wert  des  stockenden  Holzes  und  betrachtet  als  Waldwert
  die  Summe  dieser  beiden  Einzelwerte.  Der  Vermögenssteuerschätzung
im  übrigen  nach  dem  hessischen  Staatssteuergesetz  ist  eine  solche  Ermittelung
des  Wertes  der  einzelnen  Teile  des  zu  schätzenden  Gegenstandes  und  die
Feststellung  seines  Wertes  durch  einfaches  Summieren  des  Wertes  seiner
einzelnen  Teile  fremd:  im  Gegenteil,  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  soll  der
Wert  jedes  Gegenstandes  als  Ganzes  ermittelt  werden.  Danach  paßt
diese  Art  der  Wertermittelung  für  den  Wald,  die  durch  landesherrliche
Verordnung  und  ministerielle  Dienstanweisung  für  die  staatliche  Vermögenssteuer
  in  Hessen  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  nicht  recht  in  den
Rahmen  der  bestehenden  hessischen  Vermögensbesteuerung,  und  es  wäre
deshalb  wohl  zu  erwägen,  ab  man  nicht  vorschreiben  sollte,  daß  in
Ermangelung  von  Kaufpreisen  für  Wald  dessen  Wert  aus  den  Erträgen
zu  ermitteln  sei.  Allerdings  dürfte  man  dabei  nicht  von  den  Jahreserträgen
ausgehen,  da  man  dann  in  einzelnen  Fällen  (Wildparks!)  zu  seltsamen
Vermögenswerten  käme,  sondern  man  müßte  die  normalen  Erträge
zugrunde  legen,  die  bei  ordnungsmäßiger  forstwirtschaftlicher
Benutzung  aus  dem  Wald  gezogen  werden  können.  Das
neue  badische  Vermögenssteuergesetz  bietet  für  eine  derartige  Regelung  einen
guten  Vorgang,  wenn  man  auch  den  Faktor  für  die  Kapitalisierung  der
Erträgnisse  wohl  etwas  höher  wählen  dürfte,  als  es  dort  geschehen  ist.
Zugunsten  der  Aufrechterhaltung  der  alten  Grundsteuerkapitalien  hat
man  —  und  auch  dies  soll  der  Vollständigkeit  halber  nicht  unerwähnt
bleiben  —  darauf  hingewiesen,  daß  sie  doch  nicht  so  schlecht  sein  könnten,
da  man  Klagen  über  sie  doch  kaum  zu  hören  bekomme.  Die  Tatsache,
daß  dem  so  ist,  läßt  sich  gewiß  nicht  bestreiten.  Für  die  Vorzüge  des
dermaligen  Grundsteuersystems  spricht  das  aber,  wenn  man  der  Sache  auf
den  Grund  geht,  gewiß  nicht,  sondern  eher  für  das  Gegenteil.  Es  kann
kühn  behauptet  werden,  daß  die  wenigsten  Grundbesitzer  heute  überhaupt
wissen,  welche  Grundsteuer  ihre  einzelnen  Grundstücke  zahlen.  Auf  ihrer
Steueranforderung  finden  sie  nur  die  von  ihnen  geschuldete  Gesamtsteuer;
zwar  ist  darauf  auch  das  Grundsteuerkapital  angegeben,  aber  nur  in  einer
Summe,  so  daß  beim  Besitz  mehrerer  Grundstücke  die  Feststellung  der  Belastung
  des  einzelnen  Grundstücks  aus  dieser  einzelnen  Zahl  nicht  möglich
ist;  dazu  wäre  vielmehr  ein  Benehmen  mit  der  Steuerbehörde  selbst  nötig,
das  aber  höchst  selten,  meist  nur  beim  Verkauf  einzelner  Parzellen,  versucht
  wird.  Und  auch  beim  Besitz  nur  eines  Grundstücks  fehlt  meist  das