32  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Interesse  an  genauer  Feststellung  der  darauf  ruhenden  Steuer,  weil  zur
Beurteilung  deren  Höhe  eine  einfache  Vergleichsmöglichkeit  mit  dem
Grundbesitz  anderer  Eigentümer  nicht  leicht  zu  beschaffen  ist.  Anders  bei
einer  Besteuerung  nach  dem  Vermögenswert:  die  Angabe  eines  solchen
Wertes  bietet  ohne  weiteres  etwas  Greifbares  und  viel  leichter  Ver—
ständliches  als  die  dermalige  Steuerkapitalsziffer,  der  Steuerpflichtige  wird
diesen  Wert  an  sich  eher  nachprüfen,  er  wird  ihn  aber  vor  allem  mit
dem  Steuerwert  anderer  Grundstücke  leichter  in  Vergleich  setzen  und  so
besser  feststellen  können,  ob  seine  Besteuerung  richtig  steht.  Die  Besteuerung
  wird  also  mit  dem  Aufbau  nach  Vermögenswerten  dem  Verständnis
  des  Pflichtigen  näher  gebracht,  als  dies  dermalen  der  Fall  ist.  —

Was  die  Grundsteuer  von  den  Gebäuden  anlangt,  so  ist  bereits  oben
darauf  hingewiesen,  daß  die  Gebäudesteuerkapitalien  aus  den
mittleren  Kaufwerten  der  Gebäude  abgeleitet  sind,  daß  somit  die  Gebäudebesteuerung
  ihrem  Grunde  nach  zurzeit  schon  eine  Vermögenssteuer  ist.
Allerdings  haften  dieser  Art  von  Vermögenssteuer  zwei  miteinander  im  inneren
Zusammenhang  stehende  Mängel  an:  einmal  werden  die  Kaufwerte  neu
entstehender  Gebäude  nicht  nach  deren  gemeinem  Verkaufswert  bei  der
Abschätzung  ermittelt,  sondern  es  wird  für  solche  Gebäude  der  Wert  festgesetzt,
  den  sie  zur  Zeit  der  letzten  Gebäudeabschätzung  Anfang  der  1860  er
Jahre  gehabt  haben  würden;  sodann  aber  sind  die  einmal  festgesetzten
Werte  nahezu  völlig  unbeweglich,  es  wirkt  insbesondere  die  etwa  im  Laufe
der  Zeit  eintretende  innere  Wertsteigerung  oder  Wertverminderung  nicht
steuererhöhend  oder  zermäßigend.  Wie  notwendig  die  Beseitigung  beider
Mängel  aber  ist,  das  zeigen  insbesondere  die  Verhältnisse  in  den  Städten,
in  denen  in  den  letzten  40  Jahren  vielfache  enorme  Preissteigerungen
allgemein  eingetreten  sind,  in  denen  aber  auch  der  Wert  einzelner  Objekte
von  Jahr  zu  Jahr  wächst.  So  kommt  man  auch  für  die  Gebäude
aus  inneren  sachlichen  Gründen  zu  einer  Grundsteuer  nach  ihrem
gemeinen  Wert  und  gewinnt  damit  auch  für  sie  die  gleiche  äußere
Grundlage,  wie  sie  für  den  Grundbesitz  im  übrigen  bereits  empfohlen  ist.

Kurzer  Erwähnung  bedürfen  hier  die  Einwände,  die  gegen  die  für
die  Gebäude  auch  in  dem  letzten  Gemeindesteuergesetzentwurf  vorgesehene
Besteuerung  nach  dem  gemeinen  Werte  erhoben  wurden.  Man  hat  dort
Vorschriften  über  die  Behandlung  von  Mietshäusern  beim  Leerstehen  von
Wohnungen,  sowie  eine  günstige  Behandlung  von  Arbeiterhäusern  vermißt
und  vor  allem  getadelt,  daß  auch  die  landwirtschaftlichen  Okonomiegebäude,
die  seither  in  Hessen  von  der  Grundsteuer  befreit  waren,  zu  der  Grundsteuer
  in  ihrer  neuen  Gestalt  herangezogen  werden  sollten.  Alle  drei