B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  33

Beanstandungen  berühren  nicht  den  in  den  vorstehenden  Ausführungen
vertretenen  Grundsatz  der  Einführung  einer  Grundwertsteuer  selbst,  sie
können,  wenn  man  dies  aus  anderen  Gründen  für  zweckmäßig
  hält,  beseitigt  werden,  ohne  daß  dadurch  das
Prinzip  der  Grundwertsteuer  irgendwie  beeinflußt  wird.
Für  die  Freigabe  der  landwirtschaftlichen  Okonomiegebäude  von  der  Grundsteuer
  werden  sich  innere  Gründe  kaum  finden  lassen,  sie  stellt  sich  vielmehr
als  eine  besondere  Begünstigung  des  Landwirtschaftsbetriebes  dar;  will
man  aber  die  zurzeit  bestehende  —  übrigens  nach  der  Natur  der  Grundertragssteuer
  im  übrigen  sachlich  gerechtfertigte  —  diesbezügliche  Steuerbefreiung
  aus  politischen  oder  sonstigen  Gründen  aufrecht  erhalten,  so  steht
dem  das  Prinzip  der  Besteuerung  des  Grundbesitzes  einschließlich  der  Gebäude
nach  seinem  gemeinen  Wert  in  keiner  Weise  entgegen.  Eine  besonders  günstige
Behandlung  der  Gebäude  mit  Wohnungen  für  Minderbemittelte  oder  gar
deren  völlige  Befreiung  von  der  Grundsteuer  wäre  eine  sozialpolitisch
höchst  wünschenswerte  Maßnahme;  auch  sie  könnte  getroffen  werden,  ohne
daß  der  Grundwertsteuer  dadurch  irgendwie  Eintrag  geschähe.  Vorsicht
ist  dabei  allerdings  nach  zwei  Richtungen  am  Platz:  einmal  müßte  die
richtige  Form  gefunden  werden,  damit  die  Steuerermäßigung  oder  5befreiung
  auch  wirklich  den  minderbemittelten  Bewohnern  solcher  Gebäude
szugute  käme  und  nicht  von  deren  möglicherweise  recht  vermögenden  Eigentümern
  in  die  Tasche  gesteckt  würde;  sodann  aber  müßte  eine  Steuerbefreiung
  oder  zermäßigung  der  Autonomie  der  Gemeinde  überlassen
werden,  da  die  Verhältnisse  in  den  einzelnen  Gemeinden  doch  gar  zu  verschieden
  liegen,  als  daß  man  hier  einheitliche  Anordnungen  fürs  ganze
Land  treffen  könnte.  Eine  Steuerfreiheit  für  Gebäude  während  des  Leerstehens
  von  Mietwohnungen  aber  endlich  kennt  nicht  einmal  die  dermalig
Grundertragssteuer,  es  liegen  deshalb  bei  einer  Besteuerung  nach  dem
Vermögenswert  sachliche  Gründe  für  eine  Berücksichtigung  jenes  Zustandes,
solange  er  vorübergehend  ist,  gewiß  nicht  vor;  wird  der  Zustand  dauernd,
oder  hält  er  auch  nur  längere  Zeit  an,  oder  kehrt  er  öfters  wieder,  dann
drückt  sich  dies  von  selbst  im  Vermögenswert  aus;  will  man  ihn  aber
sogar  dann  berücksichtigt  wissen,  wenn  er  nur  vorübergehend  ist,  so  steht
auch  einer  diesbezüglichen  Bestimmung  eine  Grundwertsteuer  keineswegs
entgegen.

Aus  inneren  und  äußeren  Gründen  kommt  man  sonach  für  alle
Arten  von  Grundbesitz  zu  einer  Grundwertsteuer,  wie  sie  neuerdings  auch
in  Baden  für  Staat  und  Gemeinde  eingeführt  ist.  Daß  dabei  der

Bruttowert  der  Besteuerung  zugrunde  zu  legen  ist,  eine  Ver  sichtigung
Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.