34  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

persönlicher  Verhältnisse  des  Besitzers  und  insbesondere  ein  Abzug  von
Schulden  also  nicht  erfolgen  kann,  ist  bereits  oben  kurz  gestreift  und  ist
bei  einer  Besteuerung  nach  dem  Interesse  selbstverständlich.  Ob  ein
Grundstück  oder  sein  Besitzer  mit  Schulden  belastet  ist  oder  nicht,  ändert
an  den  Ausgaben  der  Gemeinden  für  den  Grundbesitz  so  wenig  wie  an
dem  Maße,  in  dem  der  Grundbesitz  die  Gemeindeeinrichtungen  in  Anspruch
nimmt;  verschuldeter  wie  unverschuldeter  Besitz  tun  dies  ceteris  paribus
in  gleicher  Weise,  und  die  Frage,  ob  und  wie  stark  der  Besitz  belastet  ist,
kann  deshalb  auch  nach  den  oben  unter  1  gemachten  Ausführungen  für
die  Höhe  der  Grundsteuer,  die  von  dem  Grundstück  zu  zahlen  ist,
nicht  von  Belang  sein,  wie  sie  es  auch  in  der  dermaligen  Grundsteuergesetzgebung
  nicht  ist.

4.  Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs.

Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  für  die  Gemeinden  ist  in  Hessen
zurzeit  durch  das  Gesetz,  die  gleichmäßige  Besteuerung  der  Gewerbe  betr.,
vom  8.  Juli  1884  geregelt.  Die  Gewerbsteuer  ist  nach  diesem  Gesetz
äußerlich  eine  Patentsteuer,  innerlich  eine  Abgabe,  die  nach  dem  gewerblichen
  Ertrag  aufgebaut  sein  soll,  die  aber  nicht  auf  den  wahren  Ertrag
des  zu  besteuernden  einzelnen  Gewerbebetriebs  Rücksicht  nimmt,  sondern
für  jedes  Gewerbe  eine  Art  von  Normalerträgen  aufstellt,  die  für  sich
oder  mit  besonderen  Zusätzen  dem  einzelnen  Betriebe  als  Steuerkapitalien
in  Ansatz  kommen.  Die  sämtlichen  nach  Ansicht  des  Gesetzgebers  überhaupt
möglichen  Gewerbe  sind  in  einem  Tarif  zusammengestellt,  der  7  Klassen
hat,  in  die  alle  Gewerbe  nach  ihrer  Bedeutung  eingereiht  sind.  Für  jede
Gewerbsteuerklasse  sind  sodann  sogenannte  Normalsteuerkapitalien
aufgestellt,  die  grundsätzlich  bei  jedem  Gewerbe  in  Ansatz  zu  bringen  sind.
Diese  Steuerkapitalien  sind  wiederum  teilweise  verschieden  nach  dem
sogen.  Rang  der  Betriebsorte;  Orte  1.  Ranges  mit  den  regelmäßig  höchsten
Steuerkapitalien  sind  die  Städte  Darmstadt  und  Mainz,  Orte  2.  Ranges
Gießen,  Offenbach,  Worms  und  Bingen,  Orte  3.  Ranges  alle  übrigen  Gemeinden.
  Zu  diesen  sogen.  fixen  Steuerkapitalien  kommen  dann
regelmäßig  noch  Zusätze  nach  dem  Mietwert  des  Gewerbslokals  und
nach  der  Anzahl  der  im  Betriebe  beschäftigten  Gehilfen.  Die  Gehilfenzusätze
  bestehen  bei  den  meisten  Gewerben  in  Bruchteilen  (½2—  ½)  des  fixen
Steuerkapitals,  bei  einzelnen  Gewerbebetrieben  auch  in  besonderen  im
Tarif  angegebenen  Sätzen,  für  die  Feststellung  des  Mietwertzusatzes  dienen
im  allgemeinen  die  um  ½  erhöhten  Grundsteuerkapitalien  als  Anhalt.
Der  Ertrag  des  zu  besteuernden  Betriebs  findet  bei  der  Festsetzung  der