B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  35

Gewerbsteuer  —  abgesehen  von  der  Möglichkeit  einer  Herabsetzung  der
Zusätze  für  Mietwert  und  Gehilfen  bei  unverhältnismäßiger  Belastung  —
nur  insofern  Berürksichtigung,  als  bei  den  Gewerbetreibenden  der  drei
unteren  Klassen,  die  mit  höchstens  einem  Gehilfen  arbeiten,  Herabsetzung
in  die  nächst  niedrigere  Klasse  erfolgen  kann,  wenn  die  Heranziehung  zum
tarifmäßigen  Satz  im  Verhältnis  zum  gewerblichen  Einkommen  des
Pflichtigen  oder  in  Berücksichtigung  anderer,  auf  dessen  Leistungsfähigkeit
ungünstig  einwirkender  Verhältnisse  allzu  belastend  erscheint;  so  belastet
die  Gewerbsteuer  tatsächlich  am  gleichen  Ort  den  Gewerbebetrieb  in  der
verschiedensten  Höhe,  regelmäßig  aber  gerade  den  Kleinbetrieb  am  höchsten,
den  Großbetrieb  am  geringsten.  Das  Betriebskapital  ist  nur  bei
dem  Bankiergewerbe  auf  die  Höhe  der  Gewerbesteuer  von  Einfluß,  wird
aber  im  übrigen  nicht  beachtet.

Von  den  kleineren  Schwächen  dieser  kurz  slizzierten  gesetzlichen
Regelung,  die  auch  ohne  Aufgabe  des  gesetzlichen  Prinzips  der  gewerblichen
Besteuerung  beseitigt  werden  könnten,  soll  hier  nicht  weiter  gesprochen
werden,  wie  dies  auch  bezüglich  der  Grundsteuer  vermieden  wurde.
Hierher  würde  vor  allem  die  Einteilung  der  Gemeinden  in  die  8  Rangklassen
  gehören,  die  veraltet  und  durch  die  Verschiebung  in  den  Größenund
  wirtschaftlichen  Verhältnissen  längst  überholt  ist.  Näher  eingegangen
soll  hier  nur  werden  auf  die  großen  im  System  liegenden  Mängel  des
Gewerbsteuergesetzes.

Do  ist  vor  allem  hinzuweisen  auf  die  mangelnde  Individualisierung
  des  Gesetzes.  Für  alle  Betriebe  derselben  Art  am  selben  Ort  ist  der
fixe  Steuerkapitalsansatz  der  gleiche,  und  wenn  auch  der  Mietwert=  und  Gehilfen
  zusatz  die  Besteuerung  einigermaßen  den  Verhältnissen  des  einzelnen
Betriebs  anzupassen  suchen,  so  fehlt  doch  die  gleiche  notwendige  Eigenschaft
dem  Moment,  das  die  Grundlage  der  Besteuerung  bildet.  In  dieser
Beziehung  hat  die  hessische  Gewerbsteuer  den  Fehler  aller  Patentsteuern:  der
Tarif  für  solche  Steuern  mag  noch  so  sorgfältig  ausgearbeitet  und  gegliedert
  sein,  er  preßt  den  einzelnen  Betrieb  immer  in  ein  Schema  und  er
wird  deshalb  zwar  den  durchschnittlichen  Verhältnissen  der  betreffenden
Gewerbsart,  nur  in  seltenen  Fällen  aber  den  Verhältnissen  des  ein  zelnen
Betriebes  gerecht.

Sodann  aber  sind  Größe  des  Gewerbslokals,  dem  der  Mietwertzusatz
entsprechen  soll,  wie  Gehilfenzahl  mindestens  nicht  allein  und  nicht  überall
entscheidend  für  die  Anforderungen,  die  der  Betrieb  an  die  Gemeinde
stellt,  und  das  Maß  der  Vorteile,  die  dem  Betrieb  aus  den  Aufwendungen

der  Gemeinde  erwachsen.  Gar  keine  Berücksichtigung  findet  nach  dem
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