36  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

hessischen  Gewerbsteuergesez  das  Moment,  das  nach  der  modernen  Ent—
wicklung  von  Handel  wie  Industrie  einen  wesentlichen  Faktor  bei  Be—
urteilung  jener  Anforderungen  und  Vorteile  bildet,  das  Betriebskapital,
ebensowenig  übrigens  —  im  Gegensatz  insbesondere  zu  den  preußischen
gewerbsteuerlichen  Bestimmungen  —  der  Ertrag.

Ein  Gewerbsteuersystem,  das  allen  diesen  Faktoren  in  gerechter  Weise
Rechnung  trägt,  wird  für  ein  ganzes  Land  kaum  zu  finden  sein.  Sie
werden  auch  überhaupt  nicht  alle  für  alle  Gewerbe  in  gleicher  Weise  Berücksichtigung
  beanspruchen  dürfen:  gerade  die  Gehilfenzahl  z.  B.  wird
für  gewisse  Gewerbsarten,  deren  Ausübung  wesentlich  in  mechanischer
Tätigkeit  besteht,  wie  z.  B.  für  Bergwerke  und  ähnliche  Betriebe,  einen
guten  Maßstab  für  die  Ausdehnung  des  Betriebes  und  die  dadurch  der
Gemeinde  entstehenden  besonderen  Ausgaben  abgeben,  weniger  z.  B.  schon
für  eine  Bierbrauerei.  Auch  die  Größe  und  der  Mietwert  des  Gewerbslokals
  geben  für  manche  Betriebe,  insbesondere  die  handwerksmäßigen  und
gewisse  Handelsbetriebe,  einen  guten  Anhalt  für  die  Beurteilung  des
Maßes  der  Aufwendungen  der  Gemeinde  für  diese  Betriebe  im  Verhältnis
zu  einander;  seine  Berücksichtigung  wird  indes  im  allgemeinen  die  verschiedenen
  der  Gewerbsteuer  unterliegenden  Gewerbsarten  nicht  gleichmäßig
treffen,  sondern  Handwerk  und  Industrie  regelmäßig  härter  belasten  als
den  Handel.  Auch  die  Höhe  des  zurzeit  gar  nicht  berücksichtigten  Anlageund
  Betriebskapitals  wird  nicht  überall  allein  entscheidend  sein  für  das
Maß  der  Vorteile  des  Betriebes  von  der  Gemeinde  und  seinen  Lasten  für
diese.  Am  wenigsten  notwendig  ist  in  der  Gewerbsteuer  eine  Berücksichtigung
  des  Ertrags  dann,  wenn,  wie  in  Hessen,  der  Gemeindesteuerbedarf
  auch  auf  das  Einkommen  ausgeschlagen  wird.  Bei  der  Verschiedenheit
  aller  dieser  Verhältnisse  empfiehlt  es  sich  an  sich  gewiß,  die  Regelung
der  Gewerbsteuer  in  weitgehendem  Maße  der  Autonomie  der  Gemeinde
zu  überlassen,  die  es  dann  in  der  Hand  hat,  nicht  auf  dem  Wege  engherzigen
  Reglementierens,  sondern  durch  eine  den  verschiedenartigen  Verhältnissen
  der  in  der  Gemeinde  vertretenen  Gewerbebetriebe  Rechnung
tragende  Ordnung  der  Gewerbsteuer  dieser  eine  Gestaltung  zu  geben,  die
ihren  besonderen  Verhältnissen  am  besten  entspricht.  Nicht  alle  Gemeinden
werden  indes  das  Bedürfnis  nach  solcher  Sonderregelung  haben,  diese
wird  vielmehr  vornehmlich  für  die  größeren  Gemeinden  mit  besonders  stark
und  verschiedenartig  entwickelter  Industrie  erwünscht  sein,  in  denen  auch
am  ersten  die  nötige  Befähigung  zu  selbständigem  Vorgehen  auf  diesem
schwierigen  steuerlichen  Gebiete  zu  finden  sein  wird.  Die  kleinen  Gemeinden
  mit  einfacheren  gewerblichen  Verhältnissen  werden  sich  gerne  mit