B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  37

einer  gesetzlichen  Regelung  der  Materie  begnügen  und  auf  sie  zurückziehen,
die  den  durchschnittlichen  Verhältnissen  gerecht  wird.  So  wird  ein  Gemeindesteuergesetz
  gesetzliche  Vorschriften  für  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs
  nicht  umgehen  können,  für  die  Autonomie  der  Gemeinden  in
dieser  Frage  aber  einen  weiten  Spielraum  lassen  und  sich  aus  Gründen
der  allgemeinen  Staatsaufsicht  und  zur  Vermeidung  allzu  großer  Rechtszersplitterung
  nur  die  Genehmigung  etwa  zu  treffender  statutarischer
Regelung  vorbehalten  müssen.

Die  gesetzlichen  Vorschriften  müssen  eine  Form  der  Besteuerung  anordnen,
  die  der  Forderung  einer  Belastung  des  einzelnen  Gewerbebetriebs
mit  der  besonderen  Gewerbsteuer  nach  dem  Maße,  in  dem  die  Einrichtungen
der  Gemeinde  dem  Gewerbebetrieb  besonders  zugute  kommen  und  die  für
diese  Einrichtungen  zu  machenden  Aufwendungen  vom  Gewerbebetrieb
veranlaßt  werden,  tunlichst  gerecht  wird.  Soweit  ein  solches  Ausmaß
überhaupt  möglich  ist,  wird  man  wohl  sagen  dürfen,  daß  das  Maß  der
besonderen  Aufwendungen  der  Gemeinde  für  den  Gewerbebetrieb  und  der
Vorteile  aus  solchen  Aufwendungen  für  den  Betrieb  relativ  am  richtigsten
am  Betriebsumfang  gemessen  wird:  wenigstens  im  allgemeinen  wird
ein  Betrieb  von  kleinem  Umfang  an  die  Gemeinde  weniger  Ansprüche  stellen,
ihr  mittelbar  und  unmittelbar  weniger  öffentliche  Lasten  verursachen  und
von  ihren  Einrichtungen  weniger  Vorteile  ziehen  als  ein  großer  Betrieb,
und  der  letzte  wird  deshalb  auch  gerechterweise  in  einem  höheren  Betrage
zur  Gewerbsteuer  heranzuziehen  sein  als  der  erstere.  Gewiß  wird  es  von
dieser  Regel  Ausnahmen  geben,  allein  auch  hier  bestätigt  die  Ausnahme
nur  die  Regel,  und  gesetzliche  Vorschriften  lassen  sich  eben  auch  auf  steuerlichem
  Gebiete  immer  nur  nach  den  regelmäßig  vorkommenden  Fällen
aufbauen  und  nicht  nach  wenigen  Ausnahmen.

Es  ist  oben  bereits  ausgeführt,  welche  Momente  das  dermalige
hessische  Gewerbsteuergesetz  für  die  Veranlagung  der  Gewerbsteuer  maßgebend
  sein  und  welche  es  außer  Betracht  läßt.  Auf  den  Umfang  des
Gewerbebetriebs  wirken  im  allgemeinen  verschiedene  Faktoren  ein,  von
denen  die  dort  erwähnten  Momente:  Gehilfenzahl,  Größe  des  Gewerbslokals
  und  im  Betrieb  arbeitendes  Kapital  die  wichtigsten  sind.  Der  dort
weiter  genannte  Ertrag  des  Geschäftsbetriebs  läßt  im  allgemeinen  den
geringsten  Schluß  auf  den  Umfang  des  Betriebs  und  damit  auf  die  der
Gemeinde  verursachten  Lasten  und  von  ihr  gezogenen  Vorteile  zu:  die
Geschäfte  der  Agenten  und  Makler,  der  Apothekenbetrieb  werfen  vielfach
sehr  hohe  Erträge  ab,  ohne  besonders  umfangreich  zu  sein  und  der  Betriebsgemeinde
  besondere  Lasten  zu  verursachen:  umgekehrt  gibt  es  recht