B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  39

ein  solcher  Schluß  voraus,  daß  das  vorhandene  Gewerbslokal  gleichmäßig
vollständig  ausgenutzt  wird.  Sodann  aber  ist  die  Größe  des  Gewerbslokals
  von  mancherlei  äußeren  Faktoren,  Art  der  herzustellenden  oder  ge—
handelten  Waren,  Lage  des  Geschäftslokals  usw.,  abhängig,  die  keineswegs
auch  für  den  Umfang  des  Betriebs  und  die  durch  ihn  der  Gemeinde  verursachten
  Aufwendungen  in  gleichem  Maße  bestimmend  und  entscheidend
sind.  Eine  allgemeine  und  etwa  alleinige  Bemessung  der  Gewerbsteuer
nach  der  Größe  des  Gewerbslokals  würde  daher  ebenfalls  zu  keiner  be—
friedigenden  Lösung  dieser  Frage  führen.

Der  letzte  hessische  Gemeindeumlagengesetzentwurf  baute  seine  Gewerb—
steuer  im  wesentlichen  auf  der  Größe  des  Anlage=  und  Betriebskapitals
  auf,  indem  er  davon  ausging,  daß  das  Anlage=  und  Betriebskapital
zwar  keineswegs  ein  für  alle  Fälle  zutreffender  Maßstab  für  den  Umfang  des
Gewerbebetriebs  sei,  aber  doch  wenigstens  den  relativ  richtigsten  Maßstab
  für  den  Umfang  des  Betriebs  und  die  durch  diesen  der  Gemeinde  verursachten
  Aufwendungen  darstelle.  Man  wird  dieser  Meinung  zustimmen
können,  ohne  daß  damit  gesagt  sein  soll,  daß  die  Höhe  des  Anlage=  und
Betriebskapitals  überall  einen  zutreffenden  Maßstab  für  den  Betriebsumfang
  abgibt.  Unanfechtbar  und  für  alle  Fälle  zutreffend  wird  eben
kein  Maßstab  zu  finden  sein,  und  so  muß  man  sich  auch  hier  wie  so  oft
mit  dem  relativ  besten  begnügen.  Zugunsten  gerade  dieser  Bemessungsmethode
  darf  aber  doch  darauf  hingewiesen  werden,  daß  in  ihr  auch  die
Zahl  der  Gewerbsgehilfen  wie  die  Größe  des  Geschäftslokals  mit  zum
Ausdruck  kommen,  da  sowohl  eine  größere  Gehilfenzahl  wie  umfangreichere
Betriebsräume  die  Notwendigkeit  größeren  Betriebskapitals  zeitigen  und
umgekehrt.  So  berücksichtigt  also  eine  Gewerbsteuer  nach  der  Größe  des
Anlage=  und  Betriebskapitals  auch  mittelbar  jene  beiden,  für  den  Umfang
des  Betriebs  mitbestimmenden  Momente.  Und  schließlich  bietet  eine  Besteuerung
  nach  diesem  Maßstab  den  anscheinend  zwar  nur  äußerlichen,
aber  trotzdem  nicht  zu  unterschätzenden  Vorteil,  daß  sie  die  Besteuerung
von  Kapitalvermögen,  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  auf  dieselbe  Grundlage
  stellt,  daher  die  Steuerbelastung  am  einfachsten  vergleichsreif  macht  und
endlich  auch  die  technischen  Steuerausschlagsarbeiten  wesentlich  vereinfacht.

Eine  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  nach  dem  Interesse,  eine
Besteuerung,  die  den  Betriebsumfang  treffen  will  und  diesen  am  besten
in  der  Größe  des  Betriebskapitals  erfassen  zu  können  glaubt,  kann,  wie
dies  für  die  Realsteuern  allgemein  und  für  die  Grundsteuer  im  wesentlichen
bereits  ausgeführt  ist,  zunächst  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Gewerbebetriebs
  und  insbesondere  auf  dessen  Belastung  mit  Schulden  keine