40  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Rücksicht  nehmen.  Der  Betriebsumfang  wird  durch  eine  solche  Belastung
des  Betriebs  mit  Schulden  ebensowenig  beeinflußt,  wie  das  Maß  der
Leistungen  der  Gemeinde  für  den  Betrieb  und  ihre  Inanspruchnahme
durch  diesen  von  dem  Vorhandensein  von  Schulden  und  deren  Höhe  abhängt.
  Verschuldeter  wie  unverschuldeter  Betrieb  stellen  im  allgemeinen
die  gleichen  Anforderungen  an  die  Gemeinde,  und  eine  Besteuerung  nach
dem  Interesse  muß  sie  deshalb  grundsätzlich  in  gleicher  Weise  treffen.
Eine  Berücksichtigung  der  Schulden  erfolgt  für  den  Gewerbebetrieb  in  der
Einkommensbesteuerung,  sie  kann  aber  nicht  erfolgen  in  der  Gewerbebesteuerung,
  diese  muß  vielmehr  nach  dem  Bruttobetriebskapital  erfolgen.
Zu  empfehlen  und  ohne  Verstoß  gegen  das  Prinzip  zuzulassen  wäre
dabei  wohl  ein  Abzug  der  laufenden  Betriebsschulden  etwa  nach  badischem
Muster,  da  deren  Eingehung  wenigstens  in  den  meisten  Fällen  den  Umfang
des  Betriebs  kaum  beeinflussen  wird.

Für  die  kleinen  Gewerbebetriebe  würde  die  Besteuerung  nach  Anlageund
  Betriebskapital  zweifellos  eine  erhebliche  Entlastung,  für  viele  sogar
völlige  Gewerbsteuerfreiheit  gebracht  haben,  da  sie  meist  mit  recht  kleinem,
vielsach  mit  verschwindendem  Betriebskapital  arbeiten.  Wenn  man  trotzdem
in  den  parlamentarischen  Verhandlungen  des  vorigen  Jahres  weitergehend
Gewerbsteuerbefreiung  für  alle  Gewerbetreibenden  mit  Einkommen  bis
1200  Mk.  oder  mit  Betriebskapital  bis  3000  Mk.  vorschlug,  so  ging  dies
zweifellos  viel  zu  weit,  einmal  weil  danach  gewerbsteuerpflichtige  Gewerbtreibende
  in  den  kleinen  und  mittleren  Gemeinden  überhaupt  kaum  noch
übrig  geblieben  wären,  sodann  aber  auch,  weil  der  kleine  Grundbesitzer
und  der  Arbeiter  mit  bescheidenem  Einkommen  gewiß  eine  solche  Steuererleichterung
  ebensowohl  beanspruchen  könnten,  wie  der  kleine  Gewerbtreibende,
  durch  dessen  alleinige  Befreiung  aber  gerade  noch  mehr  belastet
worden  wären,  da  ja  doch  der  ganze  Bedarf  der  Gemeinde  aufgebracht
werden  muß  und  jede  Entlastung  des  einen  eine  Mehrbelastung  des
anderen  notwendigerweise  zur  Folge  hat.

Dagegen  wäre  die  Regelung  der  gewerblichen  Besteuerung  des
früheren  Entwurfs  wohl  in  einer  Richtung  sehr  wohl  ausbaufähig  gewesen:
  Er  sah  nämlich  vor,  daß  zu  dem  Anlage=  und  Betriebskapital
Zuschläge  gebildet  und  von  ihm  Abstriche  gemacht  werden  sollten,  wenn
die  nach  dem  Anlage=  und  Betriebskapital  sich  berechnende  Steuer  in
einem  auffälligen  Mißverhältnis  zu  den  Aufwendungen,  die  durch  den
Betrieb  der  Gemeinde  erwachsen,  und  zu  dem  Ertrag  des  Betriebs  stehen.
In  den  parlamentarischen  Verhandlungen  hatte  man  versucht,  das  hier  verlangte
  Mißverhältnis  zwischen  Gewerbsteuer  und  Ertrag  ziffernmäßig  etwas