B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  41

näher  festzulegen  und  man  ging  dabei  im  wesentlichen  davon  aus,  daß  die
Gewerbsteuer  nach  Anlage-  und  Betriebskapital  dann  im  Mißverhältnis  zum
Ertrag  stehe,  wenn  sie  geringer  als  die  staatliche  Vermögenssteuer  und
höher  als  die  Gemeindeeinkommensteuer  vom  Betrieb  sei.  Daß  ein  solcher
Schutz  vor  allzu  hoher  Besteuerung  auf  der  einen  Seite  und  eine  Deckung
gegen  zu  niedrige  Besteuerung  auf  der  anderen  Seite  erwünscht  ist,  be—
darf  keiner  weiteren  Darlegung.  Es  wird  nur  außerordentlich  schwierig
sein,  festzustellen,  wann  ein  Mißverhältnis  zwischen  Gewerbsteuerleistung
des  Betriebs  und  Aufwendungen  der  Gemeinde  vorliegt.  Die  ziffern—
mäßige  Begrenzung  des  Begriffs  „Mißverhältnis  zwischen  Steuer  und
Ertrag“,  wie  oben  angegeben,  hat  zwar  theoretisch  gewiß  ihre  Gründe
für  sich,  sie  ist  aber  nicht  leicht  verständlich  und  wird  auch  in  der  Praxis
nicht  immer  leicht  anwendbar  sein.  Eine  subsidiäre  Berücksichtigung  des
Ertrags  bei  einer  nach  Anlage-  und  Betriebskapital  bemessenen  Gewerb—
steuer,  wie  sie  hiernach  vorgesehen  war,  ist  an  sich  nicht  unerwünscht,
insbesondere  zum  Schutze  gegen  Uberlastung  mit  Gewerbsteuer.  Keine
Vermögensgattung  —  vielleicht  mit  Ausnahme  der  schlimmsten  Spekulationspapiere
  —  wirft  so  schwankende  Erträge  ab,  wie  gerade  das  gewerbliche
Vermögen.  Besteuert  man  nun  den  Gewerbebetrieb  allein  nach  dem
Werte  des  darin  arbeitenden  Vermögens,  so  kann  der  Fall  eintreten,  daß
auch  in  schlechten  Jahren  hohe  Gewerbsteuern  zu  zahlen  wären.  Nach  der
Natur  der  Gewerbsteuer  wäre  dies  an  sich  gewiß  innerlich  gerechtfertigt,  im
einzelnen  Falle  aber  könnte  es  für  einen  z.  B.  mehrere  Jahre  schlecht
rentierenden  Gewerbebetrieb  zur  Kalamität  werden.  Gegen  solche  unerwünschten
  Möglichkeiten  sollte  auch  ein  zukünftiges  Gesetz  Vorkehrung
treffen.  In  einfacher  und  vielleicht  am  meisten  zu  empfehlender  Form
könnte  dies  schon  so  geschehen,  daß  dann,  wenn  der  Ertrag  des  Gewerbes
unter  einem  gewissen  Normalertrag  zurückbleibt,  der  steuerpflichtige  Wert
des  Anlage=  und  Betriebskapitals  entsprechend,  vielleicht  um  prozentual
festzulegende  Beträge,  herabzusetzen  wäre.  Die  Konsequenz  würde  es  dann
aber  wohl  auch  verlangen,  daß  die  Möglichkeit  einer  Erhöhung  des  Steuerwertes
  vorzusehen  wäre  für  den  Fall,  daß  der  Ertrag  über  einen  bestimmten
Satz  hinausgeht.

Ein  so  aufgebautes  System  der  Gewerbsteuer  würde  zwar  in  erster
Linie  dem  Verlangen  einer  Besteuerung  nach  dem  Grundsatz  von  Leistung
und  Gegenleistung,  daneben  aber  durch  seinen  vermögenssteuerartigen
Charakter  ebenso  wie  die  Grundwertsteuer,  und  durch  die  subsidiäre  Heranziehung
  des  Ertrags  noch  mehr  als  diese  auch  der  Leistungsfähigkeit  der
Steuerzahler  wenigstens  etwas  gerecht  werden.