42  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

5.  Verhältnis  der  Besteuerung  des  Einkommens,  des  Grundbesitzes,
Gewerbebetriebs  und  Kapitalvermögens  zueinander.

Es  ist  bereits  in  der  Einleitung  hervorgehoben,  daß  in  der  hessischen
Gemeindebesteuerung  Personal=  und  Realsteuern  anfangs  gleichmäßig  zur
Geltung  kamen,  daß  also  die  Gemeindesteuern  grundsätzlich  auf  alle
Steuerkapitalien  gleichmäßig  ausgeschlagen  wurden,  daß  man  aber  später,  als
die  Personalsteuer  zur  allgemeinen  Einkommensteuer  umgestaltet  wurde,
die  Einkommensteuerkapitalien  nur  zur  Hälfte  für  gemeindebeitragspflichtig
erkllärte,  daß  man  die  neugeschaffenen  Kapitalrentensteuerkapitalien  als
gleichwertig  mit  den  Realsteuerkapitalien  in  das  Gemeindesteuerausschlagssystem
  einfügte  und  daß  endlich  die  Heranziehung  zur  Einkommensteuer
  mit  dem  halben  Betrag  bis  zum  heutigen  Tage  rechtens  ist.

Diese  Verteilung  des  Gemeindesteuerbedarfs  auf  Leistungsfähigkeitsund
  Aquivalenzsteuern  hat  den  Vorzug  großer  Einfachheit  für  die
technischen  Arbeiten  des  Steuerausschlags;  sie  entzieht  ferner  die  Beurteilung
der  Frage,  in  welchem  Maße  die  verschiedenen  Gruppen  der  Steuerträger
zu  den  Gemeindelasten  beitragen  sollen,  der  Entscheidung  der  Gemeindevertretung,
  die  insbesondere  in  kleinen  Gemeinden  allzu  leicht  geneigt  sein
könnte,  bei  dieser  Verteilung  Rücksichten  ad  personam  mitwalten  zu  lassen.
Sie  schematisiert  aber  noch  erheblich  mehr  als  die  diesbezüglichen  Vorschriften
  des  preußischen  Kommunalabgabengesetzes,  die  bekanntlich  der
freien  Entschließung  der  Gemeinden  wenigstens  innerhalb  bestimmter
Grenzen  Raum  lassen.  Nach  der  inneren  Rechtfertigung  eines  gemischten
Systems  von  Leistungsfähigkeits=  und  Nquivalenzsteuern,  wie  sie  oben  gegeben
  wurde,  ist  ein  solches  einheitliches  Schema  für  alle  Gemeinden  des
Landes  grundsätzlich  zu  verwerfen.  Die  dabei  in  Betracht  kommenden
Verhältnisse  der  Gemeinden  liegen  im  einzelnen  für  ein  solches  Schema
zu  verschieden.  Für  die  Verteilung  sollte  in  Betracht  gezogen  werden,
inwieweit  die  durch  Steuern  zu  deckenden  Ausgaben  der  Gemeinde  der
Allgemeinheit  und  inwieweit  sie  dem  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
zugute  kommen.  Gewiß  läßt  sich  eine  solche  Ausscheidung  nicht  bis  auf
Heller  und  Pfennig  vornehmen,  sie  wird  vielmehr  nur  in  großen  Zügen,
in  der  Form  des  ungefähren  Uberschlags,  erfolgen  können.  Das  Verhältnis
  beiderlei  Arten  zueinander  wird  aber  in  den  einzelnen  Gemeinden
sehr  verschieden  liegen  und  deshalb  sollte  auch  die  Verteilung  des  Steuerbedarfs
  dieser  Verschiedenheit  entsprechend  wenigstens  innerhalb  gewisser
Grenzen  der  Gemeindeautonomie  überlassen  sein.  Dafür,  daß  dabei  nicht
einseitige  und  von  den  Interessen  einzelner  beeinflußte  Festsetzungen  er-