C.  Wirkungen  der  Umgestaltung  der  direkten  Gemeindesteuern  usw.  43

folgen,  kann  die  Staatsaufsicht  sorgen,  die  ja  auch  in  steuerlichen  Dingen
nicht  zu  entbehren  ist.

Von  ähnlichen  Erwägungen  ausgehend  hatte  auch  der  letzte  hessische
Gesetzentwurf  für  jene  Verteilung  kein  gleiches  ziffermäßiges  oder  prozentuales
  Verhältnis  für  alle  Gemeinden  des  Landes  vorgeschrieben,
sondern  die  Festsetzung  der  Steuerausschläge  auf  Einkommen  einer-,  auf
Grund--,  gewerbliches  und  Kapitalvermögen  anderseits  innerhalb  ziffermäßig
festgelegter  Grenzen  den  Gemeinden  überlassen;  auf  1  Pf.  Steuer  von
diesem  Vermögen  sollten  3,5—8  %  Zuschlag  zur  staatlichen  Einkommensteuer
  entfallen  dürfen.  Dabei  sollte  gesetzlich  vorgeschrieben  sein,  daß
Grund=  und  gewerbliches  Vermögen  mit  seinem  vollen,  das  Kapitalvermögen
  nur  mit  seinem  halben  Werte  in  Ansatz  zu  bringen  seien.  Die
letztere  Vorschrift  war  weniger  mit  inneren  Gründen,  als  mit  dem  rein
äußerlichen  Umstand  gerechtfertigt,  daß  das  Kapitalvermögen  nach  angestellten
  Probeermittelungen  bei  voller  Heranziehung  stärker  belastet  worden
wäre,  als  es  zur  Zeit  belastet  ist,  und  daß  man  von  einer  solchen  stärkeren
Belastung  bei  der  leichten  Beweglichkeit  der  Rentner  und  der  dräuenden
Konkurrenz  der  benachbarten  preußischen  Städte,  die  eine  besondere  Heranziehung
  des  Kapitals  zu  den  Gemeindesteuern  nicht  kennen,  zurückschrecken
zu  müssen  glaubte.  Ob  sich  die  Aufrechterhaltung  dieser  Sonderstellung
des  Kapitals  bei  seiner  Besteuerung  nach  dem  reinen  Vermögenswert,
  wie  sie  oben  empfohlen  ist,  wird  aufrechterhalten  lassen,  erscheint
zweifelhaft.  Erwünscht  aber  wäre  die  Besteuerung  von  Grund=  und
gewerblichem  Vermögen  mit  dem  gleichen  Steuersatz:  eine  genaue  Berechnung
  der  für  den  Grundbesitz  und  den  Gewerbebetrieb  zu  machenden  besonderen
  Aufwendungen  der  Gemeinden  ist  ja  ohnehin  nicht  möglich,  so
daß  jede  differenzielle  Behandlung  beider  ziffermäßig  ohnehin  auf  schwachen
Füßen  steht.  Die  Vorschrift  des  gleichen  Koeffizienten  aber  beseitigt  überdies
  aus  den  Verhandlungen  der  Gemeindevertretungen  ein  sehr  unangenehmes,
  leicht  nur  zu  agitatorischen  Zwecken  ausgenütztes  Streitobjekt
  und  bringt  endlich  für  die  technischen  Steuerausschlagsarbeiten  eine
wesentliche  Vereinfachung  und  Erleichterung.

Der  ziffermäßige  Spielraum,  der  für  die  Ausschläge  auf  das  Vermögen
  gelassen  war,  war  im  wesentlichen  das  Ergebnis  umfangreicher
Probeermittelungen.  Man  ging  nämlich  von  der  Auffassung  aus,  daß
die  gänzliche  Umwandlung  der  Grundlagen  insbesondere  der  seitherigen
Realsteuern  vermutlich  nicht  unerhebliche  steuerliche  Verschiebungen  bringen
werde,  und  daß  es  schon  im  Interesse  eines  klaren  Uberblicks  über  die
Folgen  jener  Umwandlung  wenigstens  zunächst  erwünscht  sei,  nicht  auch