44  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

noch  durch  allzustarke  Veränderung  des  Verhältnisses  des  Aufkommens  an
Real-  und  an  Einkommensteuer  weitere  Verschiebungen  hervorzurufen.
Jene  Probeermittelungen  hatten  nunmehr  festgestellt,  daß  es  bei  gesetzlicher
Festlegung  des  oben  angegebenen  Spielraums  die  meisten  Gemeinden  in
der  Hand  haben  würden,  bei  ihrem  seitherigen  Verhältnis  zu  bleiben.  Diese
rein  praktische  Erwägung  hat  zweifellos  vieles  für  sich,  insbesondere  beim
Übergang  zu  einem  wesentlich  veränderten  Steuersystem.  Grenzziffern
für  die  Autonomie  der  Gemeinden  auf  diesem  Gebiete  zu  finden,  ist  ohnedies
  recht  schwer,  sie  werden  alle  mehr  oder  weniger  willkürlich  sein.  Es
ist  deshalb  das  Festhalten  am  Bestehenden  bis  zu  einem  gewissen  Grade
wenigstens  so  lange  zu  billigen,  als  nicht  Erfahrungen  darüber  vorliegen,
welche  steuerlichen  Verschiebungen  ein  im  übrigen  so  wesentlich  verändertes
Steuersystem  bringt.

C.  Wirkungen  der  Umgestaltung  der  direkten  Gemeindesteuern
  auf  die  Gemeindefinanzen.

Faßt  man  die  vorstehenden  Darlegungen  zusammen,  so  empfehlen
sie  die  Aufbringung  des  durch  direkte  Gemeindesteuern  zu  deckenden  Bedarfs
  durch  Ausschläge  auf  das  Einkommen  (formell  in  Gestalt  von  Zuschlägen
  zur  staatlichen  Einkommensteuer),  auf  das  Kapitalvermögen  sowie
auf  das  im  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  angelegte  Bruttovermögen
durch  Ausschlagskoeffizienten,  deren  Bestimmung  innerhalb  gewisser  Grenzen
und  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  die  staatliche  Ausfsichtsbehörde
  den  Gemeinden  überlassen  sein  soll.  Neue  Einnahmequellen  bringt
eine  solche  Steuerreform  der  Gemeinden  nicht.  Sie  schafft  aber  einerseits
für  die  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  gleichmäßigere  und  gerechtere
Grundlagen,  und  sie  baut  insbesondere  auch  die  Realsteuern  dadurch,  daß
sie  sie  vermögenssteuerartig  ausgestaltet,  in  einer  Weise  auf,  daß  doch  auch
sie  eben  durch  diesen  Aufbau  die  Leistungsfähigkeit  der  Steuerträger  nicht
ganz  außer  Berücksichtigung  lassen  und  somit  einen  höheren  Steuerbedarf
leichter  werden  aufbringen  helfen  können,  als  dies  die  Realsteuern  in
ihrer  dermaligen  Gestalt  zu  tun  vermögen.

Die  Erschließung  neuer  Einnahmequellen  für  die  Gemeinden  tut  aber
dringend  not.  Der  Aufgaben=  und  Pflichtenkreis  der  Gemeinden  wächst
sortwährend,  von  Tag  zu  Tag  treten  neue  Forderungen  an  sie  heran,  die
gebieterisch  Erfüllung  heischen  und  selten  ohne  finanzielle  Aufwendungen
abgehen.  Mit  der  Vermehrung  der  unabweisbaren  Ausgaben  der  Städte
hält  das  Wachsen  der  Steuerkraft  ihrer  Bewohner  nicht  gleichen  Schritt,