D.  Ausblick  auf  die  Wirkungen  des  §  13  Z.T.G.  vom  25.  Dezbr.  1902.  47

die  Wirkungen  des  §  13  Z.T.G.  auf  die  Finanzverhältnisse  der  Gemeinden
  wiedergegeben  ist,  die  direkten  Steuern  in  den  hessischen  Gemeinden
schon  ohnedies  einen  besonders  starken  Anteil  (durchschnittlich  etwa  ⅜2)
am  Gesamtbedarf  der  Gemeinden  zu  tragen  haben  und  daß  sie  bezüglich
  der  Belastung  mit  direkten  Steuern  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
schon  jetzt  an  der  Spitze  der  zahlreichen,  in  jener  Denkschrift  behandelten
Städtegruppen  stehen.

Daß  eine  Verminderung  des  Ausgabebedarfs  der  Gemeinden  und
insbesondere  der  von  dem  §  13  Z.T.  G.  betroffenen  Städte  nicht  möglich
ist,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung.  Die  Gemeindebudgets  zeigen
alljährlich  steigende  Ausgabeziffern,  und  was  dabei  auf  Aufwendungen
entfällt,  die  man  nach  der  heutigen  Auffassung  von  den  Aufgaben  der
Kommunen  als  nicht  gerade  notwendig  bezeichnen  könnte,  ist  verhältnismäßig
  geringfügig.  Ein  Teil  der  neuen  Ausgaben  ergibt  sich  ohne
weiteres  aus  dem  starken  Wachsen  der  Städte,  und  soweit  die  übrigen
nicht  unmittelbar  auf  gesetzlicher  Verpflichtung  beruhen,  entspringen  sie
Aufgaben,  denen  die  Gemeinden  sich  vielfach  schon  um  deswillen  nicht
entziehen  können,  weil  sie  damit  wenn  nicht  den  Wegzug  steuerkräftiger
Elemente  direkt  hervorrufen,  so  doch  jedenfalls  den  Zuzug  leistungsfähiger
Steuerzahler  nicht  fördern  und  damit  sich  selbst  am  letzten  Ende  schädigen
würden.  Auf  einem  Gebiete  haben  die  Gemeinden  teils  unter  weitsichtiger
  Verwaltung  schon  seit  längerer  Zeit,  teils  wenigstens  in  den
letzten  Jahren  Maßnahmen  ergriffen,  die  ihnen  gewisse  große  Aufgaben
erleichtern  und  die  dafür  zu  machenden  Ausgaben  vermindern  helfen:
wohl  alle  größeren  Städte  haben  nach  und  nach  in  ihrem  Gemarkungsbereich
  umfangreicheren  Grundbesitz  erworben,  der  entweder  bereits  baureif
ist  oder  in  näherer  oder  fernerer  Zeit  bebauungsfähig  werden  wird.
Der  Zweck  solcher  Erwerbungen  ist  nicht  eigentlich  Grundstücksspekulation
zur  Erzielung  großer  Verkaufsgewinne,  sondern  der  städtische  Besitz  soll
vielmehr  neben  dem  Zweck,  damit  regulierend  auf  den  Grundstücksverkehr
und  die  Grundstückspreise  einzuwirken,  vor  allem  der  Stadt  Gelände  für
ihren  eigenen  Bedarf  (Anlage  von  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen,
Bauplätzen  für  öffentliche  Gebäude,  Schulen  usw.)  zur  Verfügung  halten,
ohne  daß  sie  solches  zu  allzu  hohen  Preisen  erst  im  Augenblick  des  Bedarfs
erwerben  muß.  Die  bisherigen  Erfahrungen  haben  gezeigt,  daß  die  Gemeinden
  damit,  abgesehen  von  anderen  Erfolgen,  große  Ersparnisse  zu
erzielen  in  der  Lage  sind  und  ihre  Ausgabenbudgets  bezüglich  gewisser
Posten  erheblich  entlasten  können.  Erfreulich  ist  übrigens,  daß  auch
kleinere  hessische  Gemeinden  mit  Erfolg  ähnliche  Wege  gegangen  sind.