48  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Allein  auch  diese  Maßnahme  auf  einem  besonderen  Gebiete  kann  für
die  Höhe  der  zur  Deckung  des  Bedarfs  notwendigen  Gemeindeeinnahmen
nur  beschränkte  Bedeutung  haben.  Es  muß  trotzdem  damit  gerechnet
werden,  daß  die  Gemeinden  am  1.  April  1910  für  den  vollen  sie
treffenden  Ausfall  von  Einnahmen  an  Verbrauchsabgaben  anderweit
Deckung  suchen  müssen,  und  wenn  eine  solche  Deckung  allein  durch  Er—
höhung  der  direkten  Steuern  schwere  Bedenken  hat,  zumal  sie  auch  die
kleinsten  Einkommen  und  die  leistungsschwächsten  Schultern  treffen  würde,
so  wird  man  den  Gemeinden  neue  Einnahmequellen  eröffnen  müssen.

Schon  mit  dem  mehrbesprochenen  letzten  Gemeindeumlagengesetzentwurf
hatte  die  hessische  Regierung  auch  die  Einführung  einer  Wertzuwachssteuer
oder  vielmehr  den  Erlaß  eines  Gesetzes  in  Vorschlag  gebracht,  das  den
Gemeinden  die  Einführung  einer  Wertzuwachssteuer  gestattete.  Der  Vorschlag
  fand  in  der  zweiten  Kammer  Zustimmung,  fiel  aber,  ebenso  wie
der  genannte  Umlagengesetzentwurf,  in  der  ersten  Kammer,  wo  man  die
Erhebung  der  in  Aussicht  genommenen  Abgabe  unter  Berufung  auf  ein
allerdings  nicht  näher  bekannt  gewordenes  Gutachten  eines  hervorragenden
Staatsrechtslehrers  sogar  für  verfassungswidrig  erklärte.  Der  Entwurf
ist  inzwischen  erneut  den  parlamentarischen  Körperschaften  zugegangen;
er  will  jene  Ermächtigung  aus  rein  äußeren  praktischen  Gründen  nur  den
Gemeinden  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  geben  und  wird  hoffentlich
auch  in  der  ersten  Kammer  eine  günstigere  Aufnahme  finden,  zumal  er
gegenüber  dem  früheren  Vorschlag  auch  einige  andere  kleine  Anderungen
enthält  (z.  B.  einen  verschiedenen  zulässigen  Höchststeuersatz  für  alten  und
neuen  Besitz).  Große  Einnahmen  werden  sich  aber  die  Gemeinden  aus
der  von  ihnen  einzuführenden  Wertzuwachssteuer  wenigstens  für  die
nächsten  Jahre  noch  nicht  versprechen  dürfen:  die  Steuer  soll  nämlich  nach
dem  Gesetzentwurf  aus  Gründen,  deren  Erörterung  hier  zu  weit  führen
würde,  von  einer  kurzen  UÜbergangszeit  abgesehen,  nur  von  dem  Wertzuwachs
  erhoben  werden  dürfen,  der  seit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
bezüglich  eines  die  Steuer  einführenden  Ortsstatuts  eingetreten  ist.
Das  werden  naturgemäß  wenigstens  für  die  ersten  Jahre  auch  bei  für
die  Besitzer  günstigster  Konjunktur  auf  dem  Grundstücksmarkt  keine  allzu
hohen  Beträge  sein  und  deshalb  wird  auch  die  Einnahme  aus  einer
auf  sie  gelegten  Wertzuwachssteuer  sich  zunächst  in  bescheidenen  Grenzen
halten.  Etwas  anderes  kommt  hinzu:  die  Wertzuwachssteuer  wird  in
ihren  Erträgen  immer  recht  schwankend  sein;  der  Ertrag  hängt  ja  nicht
nur  von  der  allgemeinen  und  besonderen  wirtschaftlichen  Konjunktur,
sondern  auch  davon,  nach  welchen  Richtungen  des  Gemeindegebietes  sich