D.  Ausblick  auf  die  Wirkungen  des  §  13  3.  T.  G.  vom  25.  Dezbr.  1902.  49

die  Bautätigkeit  gerade  entwickelt,  und  von  mancherlei  anderen  Um—
ständen  ab.  Eine  vorsichtige  Finanzgebarung  darf  aber  ihre  laufenden
Ausgaben  nur  auf  Einnahmen  aufbauen,  die  in  den  im  Budget  eingestellten
  Posten  regelmäßig  fließen  und  deshalb  mit  höchster  Wahrscheinlichkeit
  zu  erwarten  sind.  Die  Wertzuwachssteuer  wird  also  nur
mit  großer  Vorsicht  im  laufenden  Gemeindeetat  zu  verwenden  sein;  will
man  sie  nicht  für  besondere  Zwecke  verwenden,  bei  denen  die  Ausgaben
auch  abweichend  von  den  veranschlagten  Beträgen  nach  den  tatsächlich  erfallenden
  Einnahmen  bemessen  werden  können,  so  können  sie  nur  nach  dem
Durchschnitt  eines  längeren  Zeitabschnitts,  und  solange  Erfahrungen  eines
solchen  Abschnitts  nicht  vorliegen,  nur  in  vorsichtigster  Veranschlagung  ins
Budget  eingestellt  werden.  Im  einen  wie  im  anderen  Falle  ist  somit
auf  einen  größeren  Betrag  zur  Deckung  des  Oktroiausfalls  nicht  zu  rechnen.

Erhebliche  Beträge  für  diesen  Zweck  werden  die  Gemeinden  dagegen
aus  der  Annahme  eines  anderen  Regierungsvorschlags  erwarten  dürfen,
der  zurzeit  ebenfalls  den  hessischen  Landständen  vorliegt.  Beim  Umsatz
von  unbeweglichem  Vermögen  durch  Verkauf  oder  Schenkung  hat  seither
in  Hessen  nur  der  Staat  eine  Abgabe  erhoben  und  zwar  abgestuft  nach
dem  Werte  des  veräußerten  Objekts  von  0,2  —0,8  (bei  Schenkungen  1)
Prozent.  Im  Entwurf  einer  Novelle  zu  dem  diese  Abgabe  enthaltenden
Urkundenstempelgesetz  vom  12.  August  1899  wird  die  Erhöhung  dieser
Abgabe  in  Stufen  bis  zu  2%,  bei  Schenkungen  bis  zu  8  0%  vorgeschlagen.
Zugleich  aber  soll  den  Gemeinden  die  Ermächtigung  gegeben  werden,  Zuschläge
  zu  den  staatlichen  Abgaben  bis  zu  50%  von  deren  Sätzen,  also
bis  zu  1%  bei  Verkäufen,  bis  zu  1  1/2  0%  bei  Schenkungen  zu  erheben.

Eine  Besitzwechselabgabe  besteht  bereits  seit  längerer  Zeit  in  einer
Reihe  von  Gemeinden  anderer  Bundesstaaten  und  hat  dort  —  abgesehen
natürlich  von  dem  Kreise  derjenigen,  die  sie  bezahlen  müssen  —  nicht  zu
erheblichen  Klagen  geführt;  sie  ist  auch  für  Hessen  bei  Beratung  des
vorigen  Wertzuwachs=  und  Gemeindesteuergesetzentwurfs  gerade  von  solchen
Politikern  verlangt  worden,  die  in  der  Gemeindepolitik  praktisch  mitarbeiten.
  Sie  ist  auch  insbesondere  dort  unbedenklich,  wo,  wie  in  Hessen,
die  ihre  Grundlage  bildende  staatliche  Abgabe  nach  sozialpolitischen  Gesichtspunkten
  abgestust  ist  und  die  kleinen  Umsätze  möglichst  schonend  behandelt
  werden.  Eine  kommunale  Besitzwechselabgabe  ist  aber  schließlich
auch  geeignet,  den  Gemeinden  erheblichere  Einnahmebeträge  zuzuführen.
Die  nachfolgende  Ubersicht,  deren  ziffernmäßige  Unterlagen  amtlichem,  zum
Teil  auch  in  der  Begründung  der  erwähnten  Novelle  zum  Urkundenstempelgesetz

  abgedrucktem  Material  entnommen  sind,  belegt  dies  für  die  5  größten
Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  4