50  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Städte  des  Landes  mit  voller  Klarheit;  sie  gibt  für  jede  dieser  Städte
die  vom  Wechsel  in  unbeweglichem  Besitz  in  ihrer  Gemarkung  nach  den
für  Kaufverträge  vorgeschlagenen  neuen  Sätzen  nach  den  Erfahrungen  des
Jahres  1905  zu  erwartende  staatliche  Stempelabgabe  getrennt  nach  den
einzelnen  Tarifgruppen  und  im  ganzen  an  und  wirft  in  der  letzten
Spalte  die  Summen  aus,  die  der  Stadt  an  Gemeindebesitzwechselabgabe
anfällt,  wenn  sie  von  dem  nach  der  Novelle  für  sie  in  Aussicht  genommenen
Recht,  zu  der  staatlichen  Abgabe  Zuschläge  bis  zu  deren  halbem  Betrag
zu  erheben,  in  vollem  Umfang  Gebrauch  macht.

Aufkommen  an  staatlicher  Be  wechselebg:  abe  nach  den  neu  283
vorgeschlagenen  Sätzen  bei  Perten  3  Se#  n
Q„  .  u-  25  332
Gemeinde  bis  bis  bis  bis  über  sammen  —
2000  Mk.  10  000  Mk.  20  000  Mk.  50  000  Mk.  500000  Mk.  S.
#S
Me.  Mt.  Mt.  Me.  mu.  Mt.  Mt.

Darmstadt  322  7342  22  3442  8900  390  037  562  938/  281  469
Offenbach  97  1  670  5  377  46  423  160  292  213  859|  106  929
Gießen.  529  3426  7170  4  761  75  425  131  31165  655
Mainz  45  1  813  7866  51  472  474  225535  421267  710
Worms  322  5  301  7639  36  958  36985  87205  43  602

Die  Ubersicht  zeigt  zunächst,  welch  erkleckliche  Summen  wenigstens
die  größeren  Städte  aus  einer  Besitzwechselabgabe  ziehen  können,  wenn
die  von  der  hessischen  Regierung  vorgeschlagenen  Bestimmungen  Gesetz
werden.  Vergleicht  man  die  Ziffern  der  letzten  Spalte  mit  den  Angaben
der  Übersicht  auf  S.  45  über  den  den  Städten  infolge  des  §  13  Z.T.GG.
vom  1.  April  1910  bevorstehenden  Ausfall,  so  ergibt  sich,  daß  dieser
Ausfall  durch  die  Besitzwechselabgabe  in  Gießen  nahezu  anderthalbmal,  in
Darmstadt,  Offenbach  und  Mainz  beinahe  völlig  und  in  Worms  nicht  ganz  zur
Hälfte  gedeckt  werden  könnte.  Die  Ubersicht  zeigt  aber  ferner,  daß  die
Einnahmen  aus  staatlichem  Umsatzstempel  und  damit  auch  aus  einer
etwaigen  Gemeindebesitzwechselabgabe  zum  weitaus  größten  Teil  aus  dem
Umsatz  großer  Objekte  fließen,  die  doch  zu  einem  ansehnlichen  Teil
Spekulationsgeschäfte  sind  und  deshalb  auch  eine  höhere  einmalige  Belastung
  vertragen  können.  Die  Einführung  einer  Gemeindebesitzwechselabgabe
  wird  hiernach  in  erster  Linie  geeignet  sein,  den  Gemeinden  über
die  demnächstigen  Wirkungen  des  §  13  Z.T.G.  hinwegzuhelfen,  und  die
hessischen  Gemeinden  haben  deshalb  im  eigenen  Interesse  alle  Veranlassung,
daran  mitzuwirken,  daß  die  mehrerwähnten  vorgesehenen  neuen  Vorschriften
in  Bälde  Gesetz  werden.  Kommt  zu  der  Besitzwechselabgabe  eine  ange-