D.  Ausblick  auf  die  Wirkungen  des  §  13  Z.T.G.  vom  25.  Dezbr.  1902.  51

messene  Wertzuwachssteuer  hinzu,  so  werden  damit  den  Gemeinden
Einnahmegnellen  eröffnet,  deren  Erträgnisse  geeignet  sind,  die  Gemeindefinanzen
  vor  schweren  Erschütterungen  zu  bewahren.

Ob  damit  allerdings  dem  Bedürfnis  nach  Vermehrung  der  Gemeindeeinnahmen
  auf  die  Dauer  genügt  ist,  erscheint  mehr  als  zweifelhaft.  Will
man  dann  nicht  zu  dem  zwar  formell  sehr  einfachen,  aber  in  der  Wirkung
voch  ebenso  bedenklichen  Mittel  der  mechanischen  Erhöhung  der  direkten
Gemeindesteuern  greifen,  dann  wird  man  nach  neuen  Steuerquellen  suchen
müssen  und  man  wird  dann  an  den  im  preußischen  Kommunalabgabengesetz
  vorgesehenen  und  in  manchen  preußischen  Städten  auch  bereits  eingeführten
  Lustbarkeitssteuern  und  der  Betriebssteuer  für  Wirtschaften
kaum  vorbeigehen  dürfen.  Für  die  vorliegende  Untersuchung  genügt  es,
auf  diese  beiden  Steuerobjekte  wenigstens  kurz  hingewiesen  zu  haben.

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