Nachwort.

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Die  vorstehende  Arbeit,  die  mit  Rücksicht  auf  die  Beschränktheit  des
zur  Verfügung  gestellten  Raumes  den  ganzen  Stoff  naturgemäß  nur  in
knappen  Zügen  behandeln  konnte,  ist  bereits  im  Winter  1906/07  entstanden;
  ihre  Drucklegung  hat  sich  infolge  von  Umständen,  die  von  dem
Willen  des  Verfassers  unabhängig  waren,  in  unliebsamer  Weise  verzögert.
Inzwischen  hat  die  hessische  Gesetzgebung  zwei  im  letzten  Abschnitt  der
Arbeit  ausgesprochene  Wünsche  in  vollem  Umfang  befriedigt:

1.  Durch  Gesetz  vom  28.  März  1907,  das  auch  die  staatliche  Besitzwechselabgabe
  nicht  unbeträchtlich  erhöhte,  wurde  den  Gemeinden  die  Ermächtigung
  gegeben,  Zuschläge  zu  dieser  staatlichen  Besitzwechselabgabe
  bis  zu  50  %  ihrer  Höhe  zu  erheben.  Danach  können
die  Gemeinden  erheben  bei  entgeltlicher  Veräußerung  von  Immobilien:
wenn  der  Wert  des  Gegenstandes  beträgt  bis  1000  MHK.  10  TUf.

„  „  „  „  „  „  von  1  000  bis  2  000  Mk.  20  „
„  „  „  „  „  „  „  2  000  „  10  000  „  40  „
,,»«»  „  „  „  10  000  „  20  000  „  60  „,
„  „  „  „  »  »  «20000»50000»80»
„  „  „  „  „  „  „  über  50  000  MI.  1  Mk.

von  jedem  angefangenen  100  Mk.

Bei  Schenkungen  von  Immobilien  beträgt  der  zulässige  Höchstbetrag
  der  Gemeindebesitzwechselabgabe  das  anderthalbfache  der  vorstehenden
Sätze.

Die  Möglichkeit  zur  Erhebung  dieser  neuen  Gemeindeabgabe  steht
grundsätzlich  allen  Gemeinden  des  Landes  zu.  Sofort  Gebrauch  gemacht
von  ihr  hat  die  Stadt  Gießen,  in  der  das  bezügliche  Ortsstatut  bereits
seit  einigen  Monaten  in  Geltung  ist;  erhoben  werden  dort  die  höchsten
zulässigen  Sätze.  Einige  andere  Gemeinden  sind  im  Begriff  zu  folgen,
darunter  bezeichnenderweise  Vorortgemeinden  wie  Neu-Isenburg  (Vorort
von  Frankfurt  und  Offenbach).  Wenn  die  kommunale  Besitzwechselabgabe
bislang  noch  keine  weitere  Verbreitung  gefunden  hat,  so  ist  dies  wohl