Nachwort.  53

vornehmlich  dem  Umstand  zuzuschreiben,  daß  die  Geschäftslage  auf  dem
Grundstücksmarkt  und  im  Baugewerbe  zurzeit  auch  in  Hessen  und  ins—
besondere  in  den  Städten  recht  ungünstig  ist,  und  daß  man  sich  deshalb
in  den  kommunalen  Instanzen  begreiflicherweise  scheut,  gerade  jetzt  den
Grundstücksumschlag  noch  mit  besonderen  Abgaben  zu  belasten.

2.  Durch  Gesetz  vom  14.  Dezember  1907,  die  Wertzuwachssteuer
betreffend,  ist  den  Gemeinden  die  Möglichkeit  zur  Einführung  einer  Wertzuwachssteuer
  eröffnet  und  wurden  zugleich  Normativbestimmungen  für
eine  solche  Steuer  aufgestellt.  Das  Gesetz  gibt  den  Gemeinden  mit  mehr  als
3000  Einwohnern  diese  Möglichkeit  ohne  weiteres,  den  Gemeinden  mit
weniger  als  3000  Einwohnern  nur  „in  Fällen  eines  durch  städtische
Verhältnisse  begründeten  Bedürfnisses“,  d.  h.  wohl  regelmäßig  dann,
wenn  die  Grundstückspreise  so  hoch  geworden  sind,  daß  die  Gemeinde  nicht
mehr  ländlichen  Charakter  hat.  Die  Einführung  der  Steuer  ist  ortsstatutarischer
  Regelung  unter  Vorbehalt  ministerieller  Genehmigung  überlassen.
  Im  übrigen  enthält  das  Gesetz  die  folgenden  Normatiobestimmungen:

Die  Wertzuwachssteuer  darf  in  allen  Fällen  eines  Eigentumswechsels
erhoben  werden,  der  nicht  unmittelbar  auf  Erbfall  beruht.  Der  vor  dem
Inkrafttreten  des  Ortsstatuts  eingetretene  Wertzuwachs  darf  —  abgesehen
von  einer  für  die  Übergangszeit  getroffenen  Ausnahme  —  von  der  Steuer
nicht  erfaßt  werden.  Für  die  erstmalige  Veräußerung  nach  Inkrafttreten
des  Ortsstatuts  gilt  somit  als  Wertzuwachs  der  Unterschied  zwischen  dem
gemeinen  Wert  bei  jenem  Inkrafttreten  und  diesem  Veräußerungspreis,
für  eine  spätere  Veräußerung  der  Unterschied  zwischen  den  Preisen  bei
dieser  und  der  vorhergehenden  Veräußerung;  als  solche  Preise  sind  die
Werte  anzunehmen,  die  der  Berechnung  der  von  dem  Geschäft  zu  erhebenden
Besitzwechselabgabe  zugrundezulegen  sind.  Von  dem  sich  hiernach  berechnenden
Wertzuwachs  sind  als  steuerfrei  abzusetzen  die  Aufwendungen  des  seitherigen
Eigentümers  für  Errichtung  von  Neubauten,  Umbauten  usw.  auf  dem
Grundstück,  Straßen=  und  Kanalbaubeiträge,  bei  unbebauten  Grundstücken
4  %  Zinsen  vom  Erwerbswert  usw.;  auch  verfällt  der  Wertzuwachs,  den
das  Grundstück  dadurch  erfahren  hat,  daß  auf  ihm  Steine,  Erze,  Kohlen
oder  Quellen  gefunden  worden  sind,  oder  daß  eine  sonstige  werterhöhende
Beschaffenheit  des  Bodens  entdeckt  worden  ist,  der  Steuer  nicht.  Die
Steuersätze  unterliegen  der  ortsstatutarischen  Regelung.  Sie  dürfen  den
Satz  von  20  %  des  Wertzuwachses  bei  einer  Wertsteigung  bis  60%
und  von  30  %  des  Wertzuwachses  bei  größerer  Wertsteigung  nicht
überschreiten.  Für  bebaute  Grundstücke  ermäßigen  sich  die  Sätze  auf  die
Hälfte;  außerdem  ermäßigen  sich  die  Höchstsätze  noch  bei  längerer  Besitz-