54  Nachwort.

dauer  (auf  ½/8  bei  einer  Besitzdauer  von  mehr  als  10  und  höchstens
15  Jahren,  aus  ½  bei  einer  Besitzdauer  von  mehr  als  15  Jahren).

Auch  von  der  Möglichkeit  zur  Einführung  dieser  Abgabe  hat  die
Stadt  Gießen  als  erste  Gebrauch  gemacht,  indem  sie  schon  in  den  ersten
Tagen  des  neuen  Jahres  ein  Ortsstatut  erließ;  bezeichnenderweise  hat  das
Statut  weder  in  der  Gießener  Bürgerschaft,  noch  in  der  dortigen  Stadtverordnetenversammlung
  nennenswerten  Widerspruch  gefunden,  ein  Beweis
  dafür,  wie  sehr  sich  die  Überzeugung  von  der  inneren  Gerechtigkeit
  dieser  Steuer  in  den  weitesten  Kreisen  und  wohl  bis  in  die  Schichten
der  Grundbesitzer  selbst  hinein  Bahn  gebrochen  hat.  Das  bereits  oben
erwähnte  Neu-Isenburg  ist  dem  Beispiel  Gießens  gefolgt,  und  in  mehreren
anderen  Gemeinden  ist  die  Steuer  beantragt.  Bei  dem  bereits  erwähnten
Umstand,  daß  die  Steuer  nach  gesetzlicher  Vorschrift  den  vor  Erlaß  des
Ortsstatuts  eingetretenen  Wertzuwachs  nicht  erfaßt,  wird  die  Abgabe  im
Anfang  wohl  keine  allzugroßen  Einnahmen  bringen;  gerade  deshalb  aber
haben  auch  die  Gemeinden  alles  Interesse  daran,  die  Einführung  der
Wertzuwachssteuer  um  keinen  Tag  zu  verschieben,  da  jede  Verzögerung
einen  Verlust  an  Einnahme  nicht  nur  insofern  bringt,  als  die  inzwischen
mit  Gewinn  stattfindenden  Veräußerungen  für  die  Wertzuwachssteuer  verloren
  sind,  sondern  auch  um  deswillen,  weil  die  inzwischen  eintretende
  Wertsteigerung  des  gesamten  Grundbesitzes
selbst  bei  späterer  Einführung  der  Steuer  von  dieser
nicht  getroffen  wird.