I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung
  in  Württemberg.

A.  Der  Rechtszustand  in  älterer  Zeit.

Die  ältesten  Gemeindesteuern  in  Württemberg  waren  Verbrauchssteuern
  1.  Seit  dem  14.  Jahrhundert  erscheint  das  Umgeld  als  eine
Abgabe  für  die  Bestreitung  des  Aufwands  zur  Befestigung  der  Städte.
Sodann  erhielten  einzelne  Gemeinden  im  15.  Jahrhundert  durch  besondere
fürstliche  Privilegien  den  sogenannten  kleinen  Zoll,  welcher  teils  in
Gebühren  für  Benutzung  öffentlicher  Einrichtungen,  des  Kaufhauses  usw.,
teils  in  einem  Binnenzoll,  z.  B.  Einlaßgeld  auf  Wein,  bestand.  Aber
auch  die  Anfänge  der  direkten  Gemeindebesteuerung  gehen  weit
zurück  und  fallen  wohl  mit  dem  Beginn  der  direkten  Staatssteuern  im
15.  Jahrhundert  zusammen.  Nach  der  Amts=  und  Landschadensordnung
vom  28.  Oktober  1489  wurde  der  „Landschaden“,  d.  h.  die  Umlage  der
den  einzelnen  Amtern  für  Landesangelegenheiten  obliegenden  Leistungen
zunächst  auf  sämtliche  Amter  repartiert,  worauf  dann  der  Betreff  des
einzelnen  Amtes  auf  die  demselben  angehörenden  Gemeinden  umgelegt
und  von  diesen  nötigenfalls  auch  wieder  durch  Umlage  auf  die  einzelnen
Steuerpflichtigen  aufgebracht  wurde.  In  der  nämlichen  Weise  erfolgte  die
Aufbringung  der  später  an  die  Stelle  des  Landschadens  getretenen  „Landsteuer“
  und  der  die  letztere  wieder  ersetzenden  „Ablösungshilfe“.  An  die
Umlage  dieser  Landsteuern  schloß  sich  auch  die  Umlage  des  sonstigen
Bedarfs  der  Amter  und  Gemeinden,  des  sogenannten  Amts=  und
Kommunschadens  an.  Die  Kommunschadensumlage  erfolgte  anfänglich
durchgängig  in  der  Form  der  Besteuerung  des  Vermögens  am  Wohn-–.

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1  Verhandl.  der  Württ.  Kammer  der  Abg.  35.  Ldtg.  Beil.  Bd.  II  S.  446  ff.