58  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

sitz  (Herd)  des  Eigentümers.  Im  17.  Jahrhundert  wurde  den  Gemeinden
das  Besteuerungsrecht  auf  ihrer  Markung  zuerkannt.  Nach  den  Belegungsinstruktionen
  vom  11.  Mai  1629  und  16.  Januar  1652  hatte  die  Umlage
  zu  erfolgen  auf  liegende  Güter  und  auf  „einträgliche
Handthierungen,  Handwerker,  Würthschaften,  Geldgülthen
oder  Kapitalien,  item  Frucht-,  Vieh=  und  Weinhanbdel.“

Durch  die  Generalverordnung  vom  27.  März  1702  über  das  Landrechnungsund
  Okonomiewesen  im  Herzogtum  Württemberg  (erste  Kommunordnung)  wurden  die
einschlägigen  Vorschriften  aufs  neue  eingeschärft  und  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die
„Ausgesessene  gegen  denen  Innwohnern  mit  der  Steuer  und  andere  Anlagen  umb
den  6ten  5ten  4ten  biß  gar  den  3ten  Theil  höher  als  sonsten  ihr  Steuerfuß  ausgetragen“
  belegt  wurden,

ernstlich  verordnet,  daß  künnftighin  dergleichen  Ohnbilligkeiten  nicht  mehr  zu
gestatten,  sondern  die  Ausgesessenen  denen  Innwohnern  hierinfalls  gleich  zu
halten,  einfolglichen  jene  von  diesen  in  Ansetzung  der  Steuern  und  Anlagen
mit  höherer  Schatzung  nicht  beschwert,  noch  auch  selbigen  diejenige  Statt  oder
Flecken  Anlagen  und  Onera  aufgebürdet  werden  sollen,  wovon  sie  entweder  für
ihre  Person  befraget,  oder  auf  die  sonstigen  von  denen  Innwohnern  wegen
genüssender  Wohn,  Trieb,  Trab,  Wayd,  Wasser,  Beholtzung,  Fleckenländer  und
anderer  dergleichen  denen  auögesessenen  nicht  zukommenden  benefßeien  pflegen
exigirt  zu  werden.  Sovil  aber  die  Erhaltung  der  Brücken,  Weeg  und  Steg,

Wildzäun  und  andere  dergle  ichen,  von  obigen  nicht  dependirende,  sondern

unter  dem  Nahmen  oder  Capitul  Statt=  oder  Fleckenschaden  alljährlich  als

real  Onera  in  der  Rechnung  mit  einlauffende  passirliche  gemeine  Auflagen
betrifft,  so  haben  die  Ausgesessene  in  allweg  das  ihrige  wie  andere  in  loco
begütherte  Innwohner  nach  proportion  ihrer  Güther  mitbeyztragen.“

Nach  der  Instruktion  für  die  Herstellung  eines  Landessteuerkatasters
vom  19.  April  1728  sollte  den  Gemeinden  neben  dem  Rechte,  auf  Güter,
Häuser  und  Handwerker  Kommunschaden  umzulegen,  noch  überlassen
werden  die  Bürgersteuer,  Kapitaliensteuer,  Wein=  und  Viehsteuer.
  Als  Besteuerung  der  in  dem  Bürgerrecht  enthaltenen  gemeindebürgerlichen
  Wohltaten,  welche  in  den  Gesetzen  die  Genüsse  von  „Trieb
und  Trab,  Weid  und  Wasser“  benannt  werden,  hatten  schon  frühe  manche
Gemeinden  bald  eine  unveränderliche  jährliche  Abgabe  erhoben,  bald  einen
gewissen  Anschlag  dem  direkten  Steuerkapital  zugefügt.  Bei  der  im  Jahre
1713  angefangenen  Herstellung  eines  Landeskatasters  sollte  das  Bürgerrecht
  mit  einer  festbestimmten  Abgabe  in  die  Landesbesteuerung  gezogen
werden,  jedoch  wurde  dieses  Vorhaben  in  der  Folge  fallen  gelassen  und
die  Erhebung  einer  Bürgersteuer  wurde  den  Gemeinden  zugewiesen.
Als  eine  Ergänzung  der  Bürgersteuer  wurde  nach  altem  Herkommen  von
dem  Ortsfremden  ein  „Beisitzgeld“  erhoben.