I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  59

Die  Kapitaliensteuer  trat  an  Stelle  der  früher  von  der  Landeskasse
bezogenen  Steuer  von  Gefällen  und  durch  Hypothek  gesicherten  Kapitalien
im  festen  Betrage  von  62/8  %  der  jährlichen  Rente  (20  kr.  von  5  Gulden).
Die  Schulden  wurden  abgezogen.  Die  Steuer  sollte  da  eingezogen  werden,
wo  der  Eigentümer  Bürger  oder  wo  er  sonst  begütert,  in  Ermangelung
dieser  Fälle  aber  dort,  wo  er  wohnhaft  war.

Die  Besteuerung  des  Wein=  und  Viehhandels  geschah  in  der  Weise,
daß  das  jährlich  verkaufte  Quantum  in  gewissen  Anschlägen  dem  Steuerkataster
  zugeteilt  wurde.

In  den  Gebieten  der  früheren  Reichsstädte  erfolgte  die  Umlage
der  direkten  Steuern  von  altersher  vorzugsweise  in  der  Form  der  Vermögenssteuer,
  der  sogenannten  Bede.

In  Ulm  brachte  die  Vermögenssteuer  um  die  Mitte  des  18.  Jahrhunderts
61  400  fl.  ein,  d.  i.  mehr  als  /  aller  Staatseinnahmen  und  erheblich  mehr  als  die
indirekten  Steuern  (54  700  fl.).  Die  Heranziehung  geschah  proportionaliter,  pro
posse,  juxta  bonorum  facultatem,  secundum  propriam  facultatem  et  bonorum
suorum  estimationem,  demnach  in  einer  der  Leistungsfähigkeit  des  einzelnen
Rechnung  tragenden  Weise.  Dabei  fand  eine  Unterscheidung  nach  der  Art  des  Vermögens
  statt:  liegende  Güter  (Haus,  Hof,  Acker,  Wiese,  Wald,  Fischwasser,  Zehnt,
Gefälle)  zahlten  von  jedem  100  fl.  Werts  15  kr.,  verzinslich  ausgeliehene  Kapitalien
sowie  Erbzinse  20  kr.,  Barschaft,  Schatz=  und  Sparhafengeld,  unverzinsliche  Aktivausstände,
  wie  rückständige  Zinsen  und  die  Guthaben  der  Handwerksleute,  ferner  Lehensnutzungen,
  Leibgeding  und  Pfründen,  Haus-,  Stadel-,  Gewölbe=  usw.  Zinsen,  endlich
insbesondere  alles  in  Kaufmanns-,  Kramers-,  Handels=  und  Handwerksgeschäften
angelegte  Kapital,  sowie  alles  des  Dienstes  und  der  Nahrung  halber  gehaltene  Vieh
30  kr.  1709  wurde  der  Satz  der  Kapitalien  ermäßigt,  1757  alle  nicht  ertraggebenden
Objekte  steuerfrei  gelassen.  Abzug  der  Schulden  war  nicht  gestattet.  Mit  der  Vermögenssteuer
  verbunden  war  seit  alters  die  Haus=  oder  Herdsteuer,  eine  Personalsteuer,
  welcher  jeder  Bürger  oder  stete  Beiwohner  mit  selbständiger  Haushaltung
unterlag;  sie  betrug  seit  1642  1  Reichstaler  (—  1½  fl.),  ½  fl.  für  die  Witwen.

In  Heilbronn:?,  wo  die  indirekten  Abgaben  und  die  städtischen  Einrichtungen
(wie  Märkte  usw.)  reiche  Einnahmen  lieferten,  war  nur  ein  geringer  Teil  der  Ausgaben
  auf  die  Vermögenssteuer  umzulegen.  Steuerpflichtig  war  alles  Vermögen  im
Besitz  der  Bürger,  Bürgerinnen  oder  verbürgerter  Pflegekinder,  und  zwar  das
bewegliche  wie  das  unbewegliche,  das  im  Heilbronner  Gebiet  wie  das  außerhalb
befindliche.  1794  betrug  der  Ertrag  aus  der  Vermögenssteuer  11  500  fl.,  aus  indirekten
  Steuern  34  000  fl.,  bei  einer  Gesamteinnahme  von  126  000  fl.  und  einer
Gesamtausgabe  von  119  300  fl.

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1  A.  Kölle,  Die  Vermögenssteuer  der  Reichsstadt  Ulm,  Stuttgart  1898.
2  Beschreibung  des  Oberamts  Heilbronn  II,  S.  72,  herausg.  vom  K.  Statist.
Landesamt,  Stuttgart.  Kohlhammer  1903.