60  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

In  der  Reichsstadt  Hall!  unterlagen  nach  der  Beth=  u.  Steuerordnung  vom
30.  Dezember  1711  der  „beth“  „ein  jeder  Burger  und  eine  jede  Burgerin,  welche
hier  in  der  Stadt  angesessen  oder  sonst  in  fremden  Orten  im  ledigen  Stand  sich
aufhalten  oder  in  Diensten  sein  und  ein  eigen  Vermögen  haben,“  ferner  „diejenigen
Burger  und  Burgerinnen,  welche  mit  obrigkeitlicher  Dispens  außerhalb  des  hallischn
Gebiets  unter  anderer  Herrschaft  angesessen  sind.“  Die  Untertanen  auf  dem  Land
bezahlten  die  „Schatzung“.  Der  Steuer  unterlag  „alles  Hab  und  Gut  in  und  außer
der  Stadt,  auch  in  und  außer  der  Zwäng  und  Bännen  gelegen;  liegend  und  fahrend,
gewonnen,  errungen,  ererbt  und  überkommen  Gut,  als  Häuser,  Scheuren,  Höf,  Feldlehen,
  Acker,  Wiesen,  Weingärten,  Baum=  und  Krautgärten,  Fischwasser,  Wälder,
Egarten  und  was  sonst  Liegendes  genannt  werden  mag.  Ingleichen  Barschaft,
Zehenden,  Gülten,  Sieden,  auf  Unterpfänder  ausgeliehene  Kapitalien,  samt  den  bis
auf  den  ersten  Tag  der  einläutenden  Steuer  verfallenen  ganzen  Jahreszinsen,  wie
auch  andere  Aktiv=  und  Kurrentschulden;  nicht  weniger  Frucht,  Wein,  Vieh,
Kaufmanns=  und  andere  Waren  —  in  summa  alles  dasjenige,  was  jemand  nach
Abzug  seiner  Schulden  in  seinem  Vermögen  hat  und  nicht  insonderheit  ausgenommen
ist;  auch  ohne  Abzug  eines  jährlichen  Hausbrauchs  an  Frucht  und  Wein.“  Ausgenommen
  von  der  Besteuerung  waren  die  dem  Schutz  der  Stadt  und  des  Bürgers
bestimmten  Wassen,  das  Handwerkzeug,  allgemeiner  Hausrat  (Schreinwerk,  Küchengeschirr,
  Bettzeug,  Leinen,  Kleider),  nicht  verzinslich  angelegte  Doten=  und  andere
Geschenke  der  Kinder,  zum  Tragen  bestimmte  Schmuckgegenstände.  Der  einfache
Steuersatz,  der  aber  je  nach  Bedarf  vervielfältigt  wurde,  betrug  bis  1523  fl.,
von  da  ab  ¼  fl  von  je  100  fl.  Ersetzt  wurde  diese  proportionale  Vermögenssteuer
bei  den  weniger  Bemittelten  (mit  weniger  als  400  fl.  Vermögen)  durch  eine  Personalsteuer
  im  Betrage  von  1  fl.,  den  sogenannten  „Bürgergulden“.  Steuervergünstigungen
bestanden  für  Witwen,  Waisen,  sowie  auch  für  städtische  Bedienstete  (Stadtknechte,
Stadthirten  usw.).  Die  Berechnung  des  steuerbaren  Vermögens  hatte  nach  bestimmten
Normen  zu  erfolgen.  Die  den  Bürgern  gehörenden  Grundstücke  und  Gebäude,
letztere  unter  Berücksichtigung  der  darin  betriebenen  Gewerbe,  wurden  von  Amts  wegen
eingeschätzt  und  katastriert,  für  das  nichtliegenschaftliche  Vermögen  waren  amtliche
Taxen  festgesetzt,  Zehend-  und  Gülteinkünfte  waren  nach  ihrem  wirklichen  Jahresertrag
mit  5  für  100  zu  kapitalisieren,  d.  h.  in  ihrem  20fachen  Betrag  in  Rechnung  zu
stellen,  5  %oige  Kapitalien,  versicherte  wie  unversicherte,  ebenso  das  Bargeld  mit  80
auf  100  fl.  Nennwert,  4  /%ige  mit  nur  64  fl.  Anschlag  zu  berücksichtigen.  Unverzinsliche
  Geschäftsausstände.,  rückständige  Zinsen  nur  mit  50  %  zu  besteuern.

B.  Die  Kommunalbesteuerung  im  19.  Jahrhundert.

Mit  Beginn  des  19.  Jahrhunderts,  welches  für  Württemberg
politisch  (namhafte  Gebietserweiterungen  1803  durch  den  Reichsdeputationshauptschluß,
  1805,  1809  und  1810,  1806  Erhebung  zum  Königreich,
Aufhebung  der  alten  Verfassung,  Vereinigung  von  Alt=  und  Neuwürttemberg
  unter  dem  Szepter  der  unumschränkten  Gewalt,  1819  konstitutionelle

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1  Württ.  Jahrb.  f.  Statistik  u.  Landesk.  1901,  I,  S.  1  ff.