J.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  61

Verfassung)  und  wirtschaftlich  (Aufschwung  des  Handels  und  Verkehrs,
Entwicklung  der  Industrie)  große  Umwälzungen  und  damit  nicht  nur
dem  Staat,  sondern  auch  den  Selbstverwaltungskörpern  neue  Aufgaben
brachte,  traten  wesentliche  Änderungen  in  der  Gemeindebesteuerung  ein.

Als  durch  das  Gesetz  vom  1.  Oktober  1804  ein  allgemeines  Umgeld
(Getränkeabgabe)  eingeführt  wurde,  fiel  die  den  Gemeinden  vermöge
„Lagerbücher,  besonderer  Verordnungen  und  Entscheidungen  oder  des  bisherigen
  wohlhergebrachten  Besitzstandes“  zugestandene  Berechtigung  zum
Bezug  des  Umgelds  (der  Weinsteuer)  weg.  Als  sodann  durch  §  13  des
Gesetzes  vom  22.  Juni  1820  betr.  die  Abgaben  für  das  Etatsjahr  1819/20
eine  staatliche  Kapitalsteuer  eingeführt  worden  war,  wurde  der  Einzug  der
nach  der  Kommunordnung  den  Gemeinden  zukommenden  Kapitaliensteuer
untersagt.  Diese  Untersagung  wurde  durch  §  16  des  Gesetzes  vom
29.  Juni  1826  für  die  Jahre  1820/28  erneuert.

Durch  §  25  des  Verwaltungsediktes  vom  1.  März  1822  wurde
bestimmt,  daß  jede  Gemeinde  bei  der  Unzulänglichkeit  ihres  Gemeindevermögens
  das  Defizit  der  Gemeindeeinkünfte  (den  Kommunschaden)
nach  dem  Ortssteuerfuß  umzulegen  habe.  Von  diesem  Zeitpunkt  waren
die  Gemeinden  hinsichtlich  der  Umlage  des  Gemeindeschadens,  abgesehen
von  der  Erhebung  der  Bürgersteuer  und  den  wenigen  Fällen  der  Erhebung
von  Verbrauchsabgaben,  auf  die  Besteuerung  von  Grundeigentum,
  Gebäuden  und  Gewerben  beschränkt,  wobei  übrigens  noch
zahlreiche  Steuerbefreiungen  bestanden.  Die  Ausgaben  der  Amtskörperschaft
  1  waren  in  Ermanglung  oder  bei  Unzulänglichkeit  eigener  Fonds
durch  jährliche  Umlagen  auf  die  Gemeinden  (Amtsschaden)  zu  decken.

In  Beziehung  auf  die  Befreiung  von  der  Gemeindeschadensumlage
trat  eine  wichtige  Anderung  ein  durch  das  Gesetz  vom  18.  Juni  1849,
betr.  die  Ausdehnung  des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämtliche  Teile
des  Staatsgebiets  (sog.  Neusteuerbarkeitsgesetz),  welches  die  meisten  Befreiungen
  aufhob.  Sodann  wurde  durch  den  dritten  Abschnitt  des  Gesetzes.
vom  6.  Juli  1849,  betr.  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  der
Gemeindeordnung,  den  Gemeinden  wieder  das  Recht  der  Besteuerung  der
Kapitalien  unter  Ausdehnung  der  Besteuerung  auf  Besoldungen
und  Pensionen  eingeräumt  und  dieses  Recht  auch  den  Amtskörperschaften
  zugestanden.  Dagegen  wurde  durch  eben  dieses  Gesetz  die  Einführung
  einer  Verbrauchssteuer  zugunsten  einzelner  Gemeinden  von  dem

1  Siehe  die  Anmerkung  S.  73.