62  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

Gesetzgebungsweg  abhängig  gemacht!.  Die  näheren  Bestimmungen  über
die  Kommunalbesteuerung  der  Kapitalien  und  Besoldungen  wurden  durch
das  Gesetz  vom  29.  Juli  1849  betr.  die  Größe  der  Besteuerung
der  Kapitalien  und  Besoldungen  für  Gemeinden  und  Amtskörperschaften
getroffen.  Dieselben  wurden  dann  wieder  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juni
1853  betr.  die  Besteuerung  des  Einkommens  von  Apanagen,  Kapitalien
und  Renten  sowie  des  Dienst=  und  Berufseinkommens  für  die  Zwecke  der
Amtskörperschaften  und  Gemeinden  ersetzt.  Eine  weitere  Anderung  der
Gesetzgebung  des  Jahres  1849  erfolgte  sodann  durch  das  Gesetz  vom
5.  Oktober  1858,  welches  die  Besteuerung  der  Amtswohnungen  und  Besoldungsgüter
  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
gewährte.

Mit  diesem  Gesetz  trat  in  der  Kommunalbesteuerung  ein  Beharrungszustand
  ein,  welcher  anhielt,  bis  es  infolge  des  Gesetzes  vom  28.  April
1873  betr.  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  notwendig  wurde,
die  Anwendung  der  neuen  Staatskataster  auch  für  die  Amts=  und  Gemeindebesteuerung
  durchzuführen,  was  durch  das  Gesetz  vom  23.  Juli  1877
über  Besteuerung  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  geschehen  ist.  Durch
dasselbe  wurde  außerdem  die  Möglichkeit  geschaffen,  in  einzelnen  Gemeinden
auf  Grund  einer  Königl.  Verordnung  die  Erhebung  einer  Verbrauchsabgabe
  von  Bier,  Fleisch  u.  Gas  einzuführen.  Sodann  wurde  durch  das
Gemeindeangehörigkeitsgesetz  vom  16.  Juni  1885  an  Stelle  der  seitherigen,
auf  die  Kommunordnung  von  1758  (s.  o.)  basierten  Bürger=  und  Wohnsteuer
  eine  einheitliche  Personalabgabe  —  Wohnsteuer  —  eingeführt,
ferner  durch  die  Gesetze  vom  2.  Juli  1889  und  14.  April  1893  die
Erhebung  von  örtlichen  Zuschlägen  zur  Hundeabgabe  und  zur  Liegenschaftsakzise
  ermöglicht  und  endlich  durch  Gesetz  vom  23.  Mai  1890  die
Kommunalbesteuerung  des  Hausiergewerbebetriebs  geändert.  Die  durch  die
vorgenannten  Gesetze  geregelte  Gemeindebesteuerung  hat  bis  in  die  jüngste
Zeit,  d.  h.  bis  zur  Gemeindesteuerreform  des  Jahres  1903,  gegolten  und
soll  darum  im  nachstehenden  eingehender  behandelt  werden.

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1  Zwar  bestanden  in  einzelnen  Gemeinden  auch  vordem  Verbrauchsabgaben,
aber  die  gesetzliche  Grundlage  hierzu  fehlte.  Anläßlich  der  Beratung  einer  Eingabe
der  Bierbrauer  Stuttgarts  um  Schutz  gegen  die  ihnen  zugemutete  Bezahlung  einer
städtischen  Bierabgabe  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  22.  Februar  1849
(ogl.  Verhdlg.  d.  Kammer  d.  Abg.  1848  49,  III.  Bd.  S.  1884)  wurde  hervorgehoben,
daß  die  Einführung  einer  derartigen  Abgabe  an  und  für  sich  nicht  gerechtfertigt  sei.