I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  63

C.  Der  Rechtszustand  vor  der  Gemeindesteuerreform  des
Jahres  1903.

1.  Die  Art  der  Bestenerung.

a.  Die  Gemeindesteuern.

Die  Gemeindesteuern  in  Württemberg  vor  der  Gemeindesteuerreform
im  Jahre  1903  schieden  sich,  wenn  man  sie  nach  der  finanzwissenschaftlichen
Terminologie  rubriziert,  in  folgende  Arten:
1.  Vermögens=  oder  Ertragssteuern,
2.  Personal=  oder  Kopfsteuern,
8.  Aufwandsteuern,
4.  Verkehrssteuern.
1.  An  Vermögens=  oder  Ertragssteuern  wurden  erhoben  Grund-,
Gebäude=  und  Gewerbe=  sowie  Einkommensteuern.
a)  Der  durch  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  zu
deckende  Bedarf  der  Gemeinden  oder  der  Gemeindeschaden  war  zu

erheben  in  der  Form  von  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern  auf  Grund,
Gebäude  und  Gewerbe.

Üüber  die  in  der  Hauptsache  heute  noch  gültige  Veranlagung  zur  staatlichen
  Grund---,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  sei  hier  in  Kürze  folgendes
erwähnt:

Der  Grundsteuer  unterliegen  alle  ertragsfähigen  Grundstücke.  Mit  der  Grundsteuer
  verbunden  ist  die  sogenannte  Gefällsteuer,  welcher  die  kraft  einer  Dienstbarkeit
  auf  dem  Grundeigentum  haftenden  Berechtigungen  Dritter  und  die  noch  vorhandenen
  Rechte  auf  Zehent-,  Zins-,  Gilt=  und  Lehengefälle  unterliegen.  Frei  von
der  Grund=  und  Gefällsteuer  sind  die  Grundflächen  und  Höfe  der  Gebäude,  das
Staatseigentum  und  die  Krondotation,  das  Eigentum  der  Anstalten,  welche  ganz
oder  teilweise  auf  Kosten  des  Staats  zu  unterhalten  sind,  die  zum  öffentlichen
Gebrauch  dienenden  Flächen,  welche  dem  Eigentümer  keinen  ökonomischen  Nutzen
abwerfen,  wie  z.  B.  Straßen,  Plätze,  Feuerweiher  u.  dgl.,  Grundstücke  und  Grundgefälle,
  welche  württembergischen  Staats-,  Kirchen-,  Schulbeomten  als  Besoldung  verliehen
  sind.  Die  Steuer  ist  von  demjenigen  zu  entrichten,  welcher  in  den  öffentlichen
Urkunden  als  Eigentümer  des  Grundstücks  oder  Rechts  eingetragen  ist,  und  zwar
ist  der  Eintrag  am  Beginn  des  Etatsjahres  für  das  ganze  Jahr  entscheidend.
Den  Maßstab  für  die  Grundsteuer  bildet  der  Grundsteuerreinertrag,  wie  er
durch  die  in  den  Jahren  1873—1887  nach  dem  Gesetz  vom  28.  April  1873  vollzogene
Grundsteuereinschätzung  sämtlicher  Grundstücke  ermittelt  worden  ist.  Bei  dieser
Grundsteuereinschätzung  wurde  in  folgender  Weise  verfahren:  die  Grundstücke,
welche  nicht  Wald  sind,  wurden  zunächst  in  jeder  Gemeinde  nach  der
Kulturart  und  innerhalb  der  Kulturarten  nach  der  Ertragsfähigkeit  in  eine  entsprechende
  Zahl  von  Klassen  eingeteilt.  Sodann  teilten  die  vom  K.  Finanzministerium
aus  der  Mitte  der  Landwirte  ernannten  Landesschätzer  das  ganze  Land  in  Haupt-