64  Din  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

schätzungsbezirke  ein,  wobei  sie  von  den  geognostischen  Verhältnissen,  der  Meereshöhe,
der  Bewirtschaftungsweise  usw.  auszugehen  hatten.  In  jedem  solchen  Bezirk  wählten  sie
eine  Gemeinde  aus,  in  welcher  sich  alle  im  Bezirk  vorkommenden  Verhältnisse  vorfanden,
  die  sogenannte  Mustergemeinde,  und  nahmen  hier  die  sogenannte  Musterschätzung
  vor.  Sie  begannen  damit,  daß  sie  die  Einteilung  in  Kulturarten  und
Kulturklassen  prüften  und  eventuell  berichtigten;  sodann  schätzten  sie  für  jede  Kulturart
  und  Klasse  den  Geldreinertrag  des  Morgens  und  Hektars.  Sie  hatten  zu
diesem  Zweck  an  der  Hand  bestimmter  vom  Gesetz  gegebener  Anleitungen  zuerst  den
Rohertrag  und  sodann  die  Kulturkosten  zu  ermitteln.  Durch  Abzug  der  Kulturkosten
  vom  Rohertrag  unter  gleichzeitiger  Berücksichtigung  der  Kauf=  und  Pachtpreise
wurde  der  Reinertrag  gefunden.  Nach  Erledigung  der  Musterschätzungen  wurde  in
den  übrigen  Gemeinden  die  Schätzung  von  den  Bezirksschätzungskommissionen,  welche
aus  dem  Vorstand  der  Bezirkssteuerämter  und  vier  beeidigten  Schätzern  bestanden,
vorgenommen.  Diese  hatten  nur  ausnahmsweise  eine  spezielle  Reinertragsermittlung
(durch  Ermittlung  des  Nohertrags  und  der  Kulturkosten)  vorzunehmen.  In  der
Regel  beschränkten  sie  sich  darauf,  daß  sie  von  den  Verhältnissen  der  Mustergemeinde
  des  Hauptschätzungsbezirks,  zu  welchem  die  zu  katastrierende  Gemeinde
gehörte,  persönlich  genaue  Kenntnis  nahmen  und  sodann  bestimmten,  welchen  Klassen
der  Mustergemeinden  die  Klassen  der  abzuschätzenden  Gemeinden  gleichstehen.  Nach
Vollendung  der  Schätzungen  wurde  für  jede  einzelne  Parzelle  nach  Maßgabe  ihrer
Kulturart  und  Klasse  sowie  ihres  Flächenraums  der  jährliche  Reinertrag  berechnet
und  als  Steuerkapital  ins  Güterbuch  eingetragen.  Für  die  Schätzungen  des  Reinertrags
  der  Waldungen  bildete  in  der  Regel  jedes  Forstrevier  einen  Schätzungsbezirk,
  in  jedem  Schätzungsbezirk  wurde  für  jede  daselbst  vorhandene  Holz=  und
Betriebsart  von  den  Landesschätzern  eine  gewisse  Zahl  von  Reinertragsklassen  aufgestellt,
  für  jede  Klasse  jeder  Betriebsart  der  durchschnitttliche  jährliche  Holzertrag
vom  Hektar  ermittelt  und  durch  Feststellung  der  durchschnittlichen  Holzpreise  und
der  durchschnittlichen  Kulturkosten  der  jährliche  Reinertrag  gefunden.  In  die  Reinertragsklassen
  wurden  nunmehr  die  sämtlichen  Waldparzellen  des  Bezirks  nach  der
Standortsgüte  eingereiht,  und  schließlich  wurde  für  jede  Parzelle  nach  Maßgabe  der
Klasse,  in  welche  sie  eingereiht  war,  und  ihres  Flächenraums  der  jährliche  Reinertrag
  berechnet.  Die  Fortführung  des  Grundsteuerkatasters  findet  in  der  Art
statt,  daß  zu  Anfang  jedes  Steuerjahrs  die  neusteuerpflichtig  gewordenen  Grundstücke
in  die  entsprechende  Klasse  der  betrefsenden  Kulturart  eingereiht  werden  und  hiernach
  ihr  Steuerkapital  festgestellt  erhalten,  daß  weiterhin  analog  die  von  der  Steuerpflicht
  freigewordenen  Grundstücke  im  Kataster  gelöscht  werden,  daß  die  Veränderungen
  in  der  Person  der  Eigentümer  berücksichtigt  werden,  und  daß  bei
dauernder  Veränderung  der  Kulturart  oder  des  Reinertrags  eines  Grundstücks  eine
entsprechende  Anderung  des  Steueranschlags  vorgenommen  wird.

Der  Gebäudesteuer  unterliegen  falle  im  Land  vorhandenen  Gebäude  einschließlich
  ihrer  Grundfläche  und  Höhe,  sowie  die  nicht  unter  einem  Gebäude  befindlichen,
  sondern  für  sich  bestehenden  Keller.  Steuerfrei  sind  die  zur  Krondotation
gehörenden  und  die  sonst  im  Staatseigentum  stehenden  Gebäude  sowie  diejenigen,
welche  zu  öffentlichen  Zwecken  dienen  und  den  Eigentümern  keinen  ökonomischen
Nutzen  abwerfen,  wie  z.  B.  Kirchen,  Spitäler,  RNathäuser  usw.,  ferner  Gebäude
in  Feldern,  Gärten  und  Waldungen,  welche  weder  bewohnbar  sind  noch  einem
landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieb  dienen,  und  endlich  Gebäude  von