J.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  65

Anstalten,  die  ganz  oder  teilweise  auf  Kosten  des  Staates  unterhalten  werden
müssen.  Steuerpflichtig  ist  für  das  ganze  Etatsjahr  derjenige,  der  zu  Beginn
desselben  als  Eigentümer  in  den  öffentlichen  Urkunden  eingetragen  ist.  Zum
Zwecke  der  Gebäudesteuerveranlagung  wurde  ein  neues  Gebäudekataster  in  der
Art  hergestellt,  daß  die  Bezirksschätzungskommissionen  den  Kapitalwert  aller  einzelnen
Gebäude  abschätzten,  d.  h.  denjenigen  Wert,  um  welchen  ein  Gebäude  samt
Grundfläche  und  Hofraite  nach  seiner  Lage,  Nutzbarkeit,  seinem  Umfange,  Bauzustande,
  seiner  inneren  baulichen  Einrichtung  und  nach  den  übrigen  auf  den
Wert  einwirkenden  Verhältnissen,  jedoch  ohne  Berücksichtigung  der  mit  dem  Gebäude
etwa  verbundenen  nutzbaren  Rechte,  zur  Zeit  der  Katastrierung  vom  Besitzer
abgegeben  werden  könnte  und  einen  Käufer  finden  würde.  Das  Gebäudekataster
unterscheidet  sich  hiernach  vom  Grundsteuerkataster  dadurch,  daß  letzteres  den
jährlichen  Ertrag  angibt,  während  ersteres  den  Kapitalwert  feststellt.  Wegen
der  Fortführung  des  Gebäudekatasters  ist  bestimmt,  daß  zu  Anfang  jedes  Steuerjahres
die  weggefallenen  oder  von  der  Steuerpflicht  freigewordenen  Gebäude  im  Kataster
gelöscht,  daß  die  neuerrichteten  und  neusteuerpflichtig  gewordenen  oder  die  in  ihrem
baulichen  Bestand  geänderten  Gebäude  abgeschätzt,  und  daß  die  Veränderungen  in
der  Person  der  Eigentümer  nachgetragen  werden.  Die  neuen  Schätungen  werden
so  vorgenommen,  daß  sie  zu  den  früheren  im  richtigen  Verhältnis  stehen.  Sie
haben  daher  nicht  den  Wert  zur  Zeit  der  Schätzung  des  betressenden  Gebäudes  zu
ermitteln.,  sondern  den  Wert,  welchen  das  Gebäude  zur  Zeit  der  allgemeinen
Schätzung  gehaöbt  hätte.  Katasterveränderungen  wegen  veränderter  äußerer  Verhältnisse
  finden  nur  statt,  wenn  in  einer  Gemeinde  der  Wert  sämtlicher  Gebäude
oder  eines  Teils  derselben  um  mindestens  20  %  bleibend  erhöht  oder  vermindert
worden  ist!.

Der  Gewerbesteuer  unterliegen  alle  im  Lande  betriebenen  Gewerbe,  mit
Ausnahme  der  vom  Staat  betriebenen  Gewerbe,  des  Handels  mit  Produkten  von
eigenen  oder  gepachteten  Grundstücken,  sowie  der  Privateisenbahnen,  welche  der
Steuer  von  Kapital-  und  Berufseinkommen  unterliegen.  Die  Gewerbesteuer  wurde
(bis  1904)  nach  dem  doppelten  Maßstab  des  Arbeitsverdienstes  und  des  Gewinns
aus  dem  im  Gewerbe  umgesetzten  Betriebskapital  im  Wege  der  Einschätzung  bestimmt.
  Dabei  wurden  unterschieden  die  festen  oder  seßhaften  und  die  Wandergewerbe.
  Für  die  Einschätzung  der  festen  Gewerbe  waren  bestimmend  die  von  den
Gewerbetreibenden  selbst  zu  machenden  Angaben  (Fassionen)  über  Zahl  und  Gattung
der  in  dem  Gewerbe  verwendeten  Gehilsen  und  über  die  Größe  des  in  demselben
angelegten  Betriebskapitals.  Mit  Benutzung  dieser  Angaben  schätzte  sodann  die
Schätzungskommission  den  persönlichen  Arbeitsverdienst  sowie  den  in  Prozenten  auszudrückenden
  Ertrag  aus  dem  von  der  Kommission  festgestellten  Betriebskapital.
Für  die  Einschätzung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  waren  sogenannte  Klassentaseln
  gegeben,  das  sind,  bestimmte,  unter  Berücksichtigung  der  Einwohnerzahl  des
Betriebsorts,  der  Höhe  des  verwendeten  Kapitals  und  der  Zahl  der  Hilfspersonen
normierte  Sätze.  Jedoch  wurde  das  so  ermittelte  Arbeitsverdienst  nicht  ganz  in  das
Kataster  ausgenommen,  sondern  von  den  ersten  850  Mk.  nur  1/10,  von  den  zweiten
850  Mk  2/10,  von  den  dritten  850  Mk.  1/10,  von  den  vierten  850  Mk.  3/0  und  von

1  Tatsächlich  hat  auf  Grund  dieser  Bestimmung  eine  Neueinschätzung  der  Gebäude
  niemals  stattgefunden.
Schrikten  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  5