66  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

dem  weiteren  Einkommen  der  volle  Betrag.  Ebenso  bleibt  der  Kapitalertrag  bei  der
Steuerberechnung  außer  Betracht.,  wenn  das  verwendete  Kapital  nicht  über  700  Mk.
beträgt.

In  etwas  anderer  Weise  war  die  Besteuerung  der  Wandergewerbe—
treibenden,  wobei  zwischen  Wanderlager  und  Hausierhandel  unterschieden  wurde,
geregelt.  Neugeordnet  wurde  die  Wandergewerbesteuer  durch  das  Gesetz  vom  15.  Deze  mber
1899  (Neg.-Bl.  S.  1163),  welches  noch  heute  in  Wirksamkeit  ist.  Danach  bemißt  sich  die
Steuer  vom  Wandergewerbebetrieb  nach  einem  bestimmten  in  Nummern  und  Abteilungen
  mit  verschiedenen  Steuersätzen  eingeteilten  Tarif.  Die  Steuer  erfolgt  auf
Grund  der  Anmeldung  des  Steuerpflichtigen  und  nach  Erhebung  sonstiger  Anhaltspunkte,
  welche  für  die  Bemessung  der  Steuer  als  erforderlich  angesehen  werden.

Die  staatlichen  Steuern  aus  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe  waren  bis  zum
Jahre  1887  sog.  Repartitionssteuern,  d.  h.  der  durch  die  drei  Steuern  jährlich
aufzubringende  Gesamtertrag  wurde  jedesmal  durch  Finanzgesetz  bestimmt  und  dann
auf  die  Steuerpflichtigen  in  bestimmtem  Verhältnis  repartiert,  und  zwar  zuletzt  so,
daß  von  dem  Grundeigentum  und  den  Gefällen  ½/4,  von  Gebäuden  und  Gewerben  zusammen
  1½  und  zwar  je  die  Hälfte  zu  tragen  war.  Von  1887  ab  wurden  die
Steuern  jedoch  in  sogenannte  Quotitätssteuern  umgewandelt;  zu  diesem  Zwecke
wurde  das  Gebäudekataster  aus  einem  Kapitalkataster  in  ein  Ertragskataster  verwandelt,
dadurch,  daß  8  %  des  Wertes  der  Gebäude  als  ihre  Rente  angenommen  wurden.
Der  Steuerfuß  wurde  für  alle  Steuern  gleichmäßig  zu  3,9  0%  festgesetzt,  von  1889
ab  auf  3,5  %  ermäßigt,  von  1894  ab  wieder  auf  3,9%  erhöht,  um  bis  1.  April
1905,  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  neuen  Steuergesetze,  auf  dieser  Höhe  zu
verharren.  Die  Einführung  eines  solchen  gleichen  Steuerfußes  für  die  drei  Steuern
hatte  die  unmittelbar  praktische  Wirkung,  daß,  während  das  Steueraufbringen  im
ganzen  mit  annähernd  8¼¾  Mill.  Mk.  im  wesentlichen  das  gleiche  geblieben  war,
wie  in  dem  vorangegangenen  Jahrzehnt,  die  Grund=  und  Gefällsteuer  um  rund
1  Mill.  Mk.,  d.  i.  um  21,73  %,  ermäßigt  werden  konnte,  wogegen  die  Gebäudesteuer
um  rund  ¼  Mill.  Mk.  =  12,95  %,  die  Gewerbesteuer  um  ¾4  Mill.  Mk.  =  36,9%
sich  erhöhten.

Zu  erwähnen  ist  noch,  daß  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern  von  den
Gemeinden  erhoben  wurden,  und  daß  die  Gemeinden  für  den  richtigen  und  sicheren
Eingang  der  Steuern  zu  haften  hatten.

Inbetreff  der  Gemeindezuschläge  zu  den  staatlichen  Steuern  auf
Grund,  Gebäude  und  Gewerbe  war  nun  bestimmt,  daß  diese  Zuschläge,
d.  h.  der  sogenannte  Gemeindeschaden  nur  gleichzeitig  auf  alle
drei  Steuern  gelegt  werden  konnte.  Auch  das  gegenseitige  Beitragsverhältnis
  der  drei  Steuerquellen  war  für  die  Regel  dasselbe  wie  bei  den
entsprechenden  staatlichen  Ertragssteuern.  Nur  ausnahmsweise  konnte  in
Gemeinden  von  mehr  als  4000  Einwohnern  mit  Genehmigung  des
K.  Ministeriums  des  Innern  das  Gewerbekataster  bis  zu  15  %  der  gesamten
  Umlagesumme  entlastet  werden,  welcher  Betrag  dann  den  beiden

——*“ni  —  ——  —

1  Art.  17  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877,  später  in  der  Fassung  des  Gesetzes
vom  14.  Juni  1887.