I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  67

andern  Katastern  oder  dem  Gebäudekataster  zuwuchs.  Von  dieser  Befugnis
ist  jedoch  nur  in  beschränktem  Maße  (hauptsächlich  von  den  größeren
Städten)  Gebrauch  gemacht  worden.  Eine  gesetzliche  Grenze  für
die  zulässige  Höhe  der  Gemeindezuschläge  zu  der  staatlichen
  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  bestand  nicht.
Die  Bestimmungen  über  Steuerpflicht  und  Steuerbefreiungen  waren,  abgesehen
  von  der  Strafpflicht  des  Staates  gegenüber  den  Gemeinden,  im
wesentlichen  die  gleichen  wie  für  die  staatliche  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer  nach  dem  Gesetz  vom  28.  April  1873.

Abweichungen  bestanden  nur  in  folgenden  Punkten:

a)Von  der  Staatssteuer  waren  befreit!  alle  zu  der  sogenannten
Krondotation?  gehörenden  Grundstücke  und  Gebäude  samt  Zugehör,  von
der  Gemeindesteuer  dagegen?  nur  die  in  der  Krondotation  begriffenen
Königlichen  Schlösser  samt  den  dazu  gehörigen  Gärten  und  Anlagen.

5)  frei  von  der  Staatssteuer"  waren  „das  Eigentum  des  Staates
und  der  ganz  oder  teilweise  auf  Kosten  des  Staats  zu  unterhaltenden
Anstalten,  insbesondere  auch  die  vom  Staate  selbst  betriebenen  Gewerbe“,
während  von  der  Gemeindesteuer  nur  befreit  waren  die  auf  Rechnung
des  Staats  betriebenen  Salinen  und  Hüttenwerke,  sowie  der  Eisenbahnbetrieb,
  jedoch  vorbehältlich  des  Rechts  der  Gemeinden,  sowohl  die  bei
solchen  Anstalten  befindlichen  Gebäude  als  auch  die  dazu  gehörende  Grundfläche,
  mochte  letztere  angebaut  sein  oder  nicht,  verhältnismäßig  mit  Grundund
  Gebäudesteuer  zu  belegen.  Seit  1.  April  1901  ist  auch  der  Gewerbebetrieb
  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  der  Besteuerung
der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften  unterworfen.

1  Art.  2  Ziff.  I  1  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873.

2  Die  Krondotation  besteht  aus  einem  bestimmten  Komplex  teilweise  früher
zum  Familienfideikommiß  gehöriger,  teilweise  nach  dem  Tode  des  Königs  Friedrich  I.
(1816)  vom  Staat  erworbener  Grundstücke,  Gebäude,  Rechte,  Juwelen,  Silberzeug,
Kunstgegenstände,  Bücher,  Karten  und  Mobilien,  deren  Genuß  dem  Könige  zusteht.
Dagegen  ist  das  Hofdomänenkammergut  nur  Privateigentum  der  Königlichen
Familie,  dessen  Verwaltung  und  Benutzung  dem  König  zusteht,  und  welches  zu  den
allgemeinen  Landeslasten  seinen  Beitrag  zu  liefern  hat,  und  zwar  soweit  es  früher
steuerfrei  war,  gleich  anderen  derartigen  Gütern.  #

3  Art.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  in  Verbindung  mit  Art.  8  Ziff.  2
des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1849,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Amts-  und  Gemeindeschadens
  auf  sämtliche  Teile  des  Staatsgebiets.

4  Art.  2  Ziff.  1  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  18738.

5  Art.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  in  Verbindung  mit  Art.  9  des  Gesetzes
  vom  18.  Juni  1849.

*  Gesetz  vom  22.  Juni  1900  (Reg.-Bl.  S.  499).

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