68  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

7)  Der  Staatssteuer  waren  nicht  unterworfen  Gebäude  1,  soweit  sie
zu  öffentlichen  Zwecken  dienten,  ohne  dem  Eigentümer  einen  ökonomischen
Nutzen  abzuwerfen,  von  der  Gemeindesteuer  dagegen?  blieben  frei  Gebäude,
welche  ihrer  Hauptbestimmung  nach  zu  öffentlichen  Zwecken  dienten,  ohne
dem  Eigentümer  einen  ökonomischen  Nutzen  abzuwerfen.

o)  Der  staatlichen  Grundsteuer  unterlagen  nicht  8  die  den  Beamten
und  Dienern  des  Staats-,  Kirchen=  und  Schuldienstes  als  Besoldung  verliehenen
  Grundstücke  und  nutzbaren  Rechte,  von  der  Gemeindesteuer
(d.  h.  der  Gemeindeumlage)  dagegen  waren  befreit  Güter  und  Gefälle,
deren  Genuß  zu  dem  Diensteinkommen  eines  öffentlichen  Dieners  gehört,
insoweit  als  die  Staatssteuer,  welche  im  Fall  ihrer  Steuerpflichtigkeit
darauf  fallen  würde,  den  Betrag  von  20  Mk.  nicht  übersteigt".

#)Der  Grund=  und  Gebäudebesitz  sowie  der  Gewerbebetrieb  der
Privateisenbahnen  war  frei  von  der  staatlichen  Grund-,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  5,  während  die  für  diese  Bahnen  bestimmten  Gebäude
und  Grundflächen,  gleichviel  ob  letztere  angebaut  waren  oder  nicht,  der
Gemeindeumlage  unterlagen  .

Auch  die  Wandergewerbe  waren  gemeindesteuerpflichtig.  Nach  dem
für  die  Staatsbesteuerung  noch  heute  maßgebenden  Gesetz  vom  15.  Dezember
18997  fand  die  Besteuerung  der  Wandergewerbe  für  Gemeindezwecke  in
der  Form  von  Zuschlägen  zur  staatlichen  Wandergewerbesteuer  statt,  und
die  Höhe  dieser  Zuschläge  hatte,  sich  nach  dem  gleichen  prozentualen  Verhältnis
  zur  staatlichen  Wandergewerbesteuer  zu  bemessen,  in  welchem  der
auf  das  stehende  Gewerbe  entfallende  Gemeindeschaden  zu  der  staatlichen
Gewerbesteuer  stand.

b)  Was  den  durch  die  Einkommensteuer  gedeckten  Bedarf  anlangt,
  so  galt  auch  hier  der  Grundsatz,  daß  dieselben  Einkommensarten
  und  Einkommensteile  gemeindesteuerpflichtig  waren,  welche  der

Staatseinkommensteuer  unterlagen.

Der  Staatseinkommensteuer,  welche  bis  zu  der  Steuerreform  des  Jahres  1903
durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1852,  betr.  die  Steuer  von  Kapital-,  Renten-,
Dienst=  und  Berufseinkommen,  sowie  durch  die  Gesetze  vom  20.  August  1861,

1  Art.  2  Ziff.  1  5  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873.

2  Art.  8  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1849.

Art.  2  Ziff.  II  4  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873.

Art.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  in  Verbindung  mit  Art.  3  des  Gesetzes
  vom  5.Oktober  1838  betr.  die  Besteuerung  der  Amtswohnungen  und  Besoldungsgüter
  öffentlicher  Diener  für  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden.

5  Art.  2  Ziff.  II  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873.

Art.  3  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1877.

7  S.  Oo.  S.  66.