1.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  69

30.  März  1872  und  24.  Juni  1875  betr.  nachträgliche  Abänderungen  des  Gesetzes
von  1852,  geregelt  war,  unterlagen  die  Bezüge  der  Mitglieder  des  Königlichen
Hauses  an  Apanagen,  Sustentationen,  Nadelgeldern  und  Wittumen,  das
Einkommen  aus  verzinslichen,  im  In=  und  Auslande  angelegten  eigentümlichen  oder
nutzuießlichen  Kapitalien,  verzinslichen  oder  unverzinslichen  Zielforderungen,  das
Einkommen  aus  Renten  (Leibgedingen,  Leibrenten,  Zeitrenten,  Renten  und  Diovidenden
  aus  auf  Gewinn  berechneten  Aktienunternehmungen),  sowie  der  Ertrag  der
Privateisenbahnen,  endlich  das  Dienst=  und  Berufseinkommen  jeder  Art,
sei  es  sester  Gehalt  oder  Honorar  oder  Lohn  oder  Gebühr.  Soweit  das  Einkommen
in  Naturalien  besteht,  waren  dieselben  in  Geldwert  umzurechnen.  Maßgebend  für
die  Einkommensteuer  war,  abgesehen  von  der  Apanagensteuer,  welche  durch  die  obere
Steuerbehörde  festgestellt  wird,  die  am  Anfang  des  Steuerjahres  (1.  April)  abzugebende
  Erklärung  (Fassion)  des  Steuerpflichtigen  über  den  Jahresertrag  des  Einkommens,
  wobei  das  feste,  ständige  Einkommen  nach  dem  Stande  vom  1.  April,  das
veränderliche,  wechselnde  nach  dem  Ergebnis  des  vorangegangenen  Jahres  anzugeben
war.  Als  stenuerbarer  Betrag  galt  bei  den  Apanagen  sowie  bei  den  Kapitalien
und  Renten  der  volle  Jahresbetrag  nach  dem  Stande  vom  1.  April,  ohne  Abzug
von  Passivzinsen  oder  Schulden,  bei  dem  Dienst=  und  Berufseinkommen  von
einem  jährlichen  Gesamteinkommen  bis  850  Mk.  einschließlich  ½10,  von  den  Mehrbeträgen
  von  850  Mk.  bis  1700  Mk.  3/10,  von  1700  Mk.  bis  2550  Mk.  7/10,  von
2550  Mk.  bis  3400  Mk.  8/10,  von  dem  weiteren  Einkommen  der  ganze  Betrag.
Steuerfrei  waren  die  Löhnung  und  Verpflegung  der  Soldaten  und  Unteroffiziere,
der  Landjäger,  Forst-,  Steuer=  und  Zollgrenzwächter,  sowie  jedes  einen  jährlichen
Betrag  von  350  Mk.  nicht  übersteigende  Diensteinkommen  sowie  die  Kapitaleinkünfte
des  Staates,  der  ganz  oder  teilweise  auf  Kosten  des  Staats  unterhaltenen  Anstalten,
  der  Schulfonds,  der  öffentlichen  Witwen=  und  Waisenkassen,  der  öffentlichen
  Sparkassen,  die  Einkünfte,  welche  aus  öffentlichen  Sparkassen  bezogen  werden
und  die  einen  Jahresertrag  von  350  Mk.  nicht  übersteigenden  Renten  derjenigen
Witwen,  Waisen  und  gebrechlichen  Personen,  welche  kein  weiteres  Einkommen  beziehen.
  Die  Festsetzung  des  Betrags  der  Steuern  erfolgte  je  durch  Finansgesetz
und  betrug  von  1858—1867  4%  ,  1868—1870  4,4%,  von  1871  bis  zur  Steuerteform
  1903  4,8  %.

Während  die  Gemeindeumlage  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe  in
unbeschränktem  Maße  erfolgen  konnte,  war  die  Inanspruchnahme  der  Einkommensteuer
  als  Steuerquelle  für  die  Gemeinden  in  mehrfacher  Hinsicht
gesetzlich  beschränkt.  Zunächst  durften  nur  diejenigen  Gemeinden  eine
Einkommensteuer  erheben,  welche  auch  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern
  erhoben.  Sodann  durfte  der  Gesamtbetrag  der  von  einer  Gemeinde
  erhobenen  Einkommensteuer  zu  dem  Gesamtbetrag,  welchen  sie  an
Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  erhob,  höchstens  in  demselben  Verhältnis
  stehen,  in  welchem  die  von  ihren  Einwohnern  an  den  Staat
gezahlte  Einkommensteuer  zu  der  von  denselben  an  den  Staat  gezahlten
Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  stand.  Neben  diesem  relativen
Maximum  der  Steuer  war  endlich  auch  ein  absolutes  Maximum  festgestellt,