70  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

indem  an  Einkommensteuer  für  die  Gemeinde  und  Amt  zkörperschaft
keinesfalls  mehr  als  1%  des  der  Staatssteuer  unterliegenden  Einkommensbetrags
  erhoben  werden  durfte.  Von  diesem  einen  Prozent  durfte
die  Amtskörperschaft  höchstens  ½8,  die  Gemeinde  den  Rest  erheben.

2.  Personal=  oder  Kopfsteuern,  welche  ohne  Rücksicht  auf  die
Steuerfähigkeit  von  jeder  Person,  welche  gewisse  Eigenschaften  besitzt,  erhoben
werden,  waren  die  sogenannte  Wohnsteuer  und  die  Rekognitionsgebühr.
Wohnsteuer  wurde  von  allen  im  Gemeindebezirk  wohnenden  und  selbständig
auf  eigene  Rechnung  lebenden  Personen  erhoben.  Sie  durfte  für  die
Regel  betragen  für  einen  Mann

in  Gemeinden  I.  Klasse"  bis  zu  4  Mk.,

R„  „  II.  83„3,„

„  „  III.  „  „  2  „
uud  für  eine  selbständige  Frauensperson  je  die  Hälfte.  Unteroffiziere,
Soldaten  und  Landjäger  sind  frei.  Rekognitionsgebühr  hatten  diejenigen
Bürger  einer  Gemeinde  zu  entrichten,  welche  über  25  Jahre  alt  sind  und
nicht  in  der  Gemeinde  wohnen.  Sie  war  im  gleichen  Betrag  wie  die
Wohnsteuer  zu  entrichten,  konnte  aber,  wenn  die  Gemeinde  Nutzungen
gewährte,  auf  das  Doppelte  festgesetzt  werden.  Die  Erhebung  der  Wohnsteuer
  und  der  Rekognitionsgebühr  bedurfte  keiner  besonderen  staatlichen
Genehmigung;  auch  war  sie  unabhängig  von  einem  aus  dem  Vorhandensein
  eines  Defizits  der  Gemeindeeinkünfte  abgeleiteten  Bedürfnis.

3.  An  Aufwandsteuern,  das  sind  Steuern  von  Gegenständen
des  Verbrauchs  und  des  Nutzvermögens,  wurden  für  die  Zwecke  der  Gemeinden
  erhoben  Abgaben  von  Bier,  Fleisch  und.  Gas  sowie  von
Hunden.  Bezüglich  der  Abgabe  von  Bier,  Fleisch  und  Gas  war  durch
das  Gesetz  vom  23.  Juli  1877  Art.  18  und  19  folgendes  bestimmt:
Gemeinden,  welche  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  einen  größeren  Gemeindeschaden
  (Steuer  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe)  umlegen  mußten,  als
daselbst  für  den  Staat  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  erhoben
wurde,  konnten  durch  Königliche  Verordnung  die  Erlaubnis  zur  Erhebung
einer  örtlichen  Abgabe  von  Bier,  Fleisch  und  Gas  erbalten,  und  zwar  von
allen  drei  genannten  Gegenständen  oder  nur  von  einzelnen  derselben.  Die
Erhebung  war  aber  nur  auf  solange  zulässig,  als  daneben  ein  Gemeindeschaden
  von  mindestens  50  %  der  Staatssteuern  erhoben  wurde.  Der

Die  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  s.  u.
Die  Städte  von  mehr  als  5000  Einwohnern.

Die  Gemeinden  von  mehr  als  1000  Einwohnern.
Alle  übrigen  Gemeinden.

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