I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  71

höchste  Betrag  der  örtlichen  Verbrauchsabgabe  ist  für  Fleisch  auf  6  Mk.
für  100  kg,  für  Bier  auf  65  Pf.  für  100  1  und  für  Gas  auf  4  Pf.  für
1  chm  festgesetzt  worden.  Die  Biersteuer  war  als  eigentliche  Biersteuer
nur  von  dem  außerhalb  der  Gemeinde  fabrizierten  Bier  zu  erheben,  von
dem  innerhalb  der  Gemeinde  fabrizierten  dagegen  als  Zuschlag  zu  der
Staatsmalzsteuer.  Von  der  Gassteuer  hatte  der  Verbrauch  der  Zivilliste
und  der  Staatsanstalten  freizubleiben.

Die  seit  dem  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  bestehende  Hundesteuer
war  von  Anfang  an  auch  schon  den  Gemeindezwecken  nutzbar  gemacht.
Das  Gesetz  vom  18.  Juli  1824  (Reg.  Bl.  S.  516),  welches  die  Abgabe  zu
24  kr.  bis  4  fl.  für  einen  Hund  festsetzte,  bestimmte,  daß  die  Ortsarmenkassen
  den  vierten  Teil  von  dem  Ertrag  der  Abgabe  im  Gemeindebezirk
zu  empfangen  hatten.  Durch  die  Gesetze  oom  16.  Januar  1874  und
20.  Juni  1875  ist  die  Abgabe  für  jeden  über  drei  Monate  alten  Hund  auf
7  Mk.  festgesetzt  worden  (wozu  späterhin  noch  ein  staatlicher  Zuschlag  von
1  Mk.  kam),  wovon  die  Hälfte  (3  Mk.  50  Pf.)  in  die  Ortsarmenkasse  der
Gemeinde  zu  fließen  hatte.  Durch  das  Gesetz  betr.  die  Erhebung  eines
Zuschlags  zur  Hundeabgabe  durch  die  Gemeinden  vom  2.  Juli  1889
(Reg.-Bl.,  S.  215)  wurde,  um  die  regelmäßigen  Einnahmen  der  meist
schwer  belasteten  Ortsarmenkassen  zu  vermehren  und  zugleich  der  statistisch
nachgewiesenen  fortdauernden,  für  das  Publikum  zumal  in  größeren
Städten  überaus  lästigen  Zunahme  der  Hunde  entgegenzutreten,  den  Gemeinden
  das  Recht  eingeräumt,  von  den  im  Gemeindebezirk  wohnenden
Hundeinhabern  einen  örtlichen  Zuschlag  zu  der  staatlichen  Abgabe  für
Rechnung  der  Ortsarmenkassen  bis  zum  Höchstbetrag  von  12  Mk.  für  den
Hund  zu  erheben.  Die  Erlaubnis  zur  Erhebung  dieses  Zuschlags  wurde  auf
Grund  eines  Beschlusses  der  Gemeindevertretung  (bürgerlichen  Kollegien)
durch  das  Ministerium  des  Innern  erteilt.  Der  örtliche  Zuschlag  war  mit
der  staatlichen  Hundeabgabe  durch  die  Staatsbehörde  anzusetzen  und  einzuziehen.
  Die  Vorschriften,  welche  in  Beziehung  auf  die  Erhebung,  Verjährung,
  auf  Nachlaß  und  Rückvergütung  usw.  für  die  Staatssteuer  in
Anwendung  kamen,  erstreckten  fich  auch  auf  diesen  Zuschlag.

4.  Als  Verkehrssteuer  gelangte  zur  Erhebung  eine  Steuer  auf
Liegenschaftsveräußerungen,  und  zwar  wiederum  als  Zuschlag
zu  der  staatlichen  Abgabe  auf  Liegenschaftsveräußerungen.

In  Württemberg  unterliegt  seit  dem  Jahre  1824  der  Liegenschaftsumsatz  der
staatlichen  Besteuerung.  Bis  zur  Einführung  des  neuen  Bürgerlichen  Gesetzbuches
beruhte  diese  Umsatzsteuer,  die  sogenannte  Liegenschaftsakzise  (weil  sie  sich  an  einen
Vertrag  anlehnte,  auch  Kontraktakzise  genannt),  auf  den  Gesetzen  betr.  die  Akzise-