72  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

abgabe  vom  18.  Juli  1824  (Reg.-Bl.  S.  499)  und  vom  18.  September  1852
(Reg.-Bl.  S.  243).  Danach  waren  der  Liegenschaftsakzise  unterworfen  alle  (dem
gemeinderätlichen  oder  gerichtlichen  Erkenntnis  unterliegenden)  Veräußerungen  von
Grundstücken,  Gebäuden,  Grundgefällen,  ewigen  Renten  und  Realgerechtigkeiten.
Frei  von  der  Liegenschaftsakzise  waren  insbesondere  Eigentumsveränderungen,
welche  zum  Behuf  von  Güterzusammenlegungen  für  die  Zwecke  einer  Markungsoder
  Gewandregulierung  oder  zum  Behuf  von  Feldwegregulierungen  oder  von
Wässerungsanlagen  vorgenommen  werden.  Die  Grundlage  für  die  Steuerberechnung
bildete  der  Kaufpreis  oder  der  Wert  der  denselben  vertretenden  Gegenleistung.  In
den  akzisepflichtigen  Kaufpreis  war  auch  der  Wert  der  dem  Käufer  etwa  anbedungenen
„Abgaben"  (Nebenleistungen)  wie  Leibgedinge,  Wohnungsrechte  usw.  einzurechnen,
sowie  bei  Gesamtverkäufen  auch  der  Wert  der  mitverkauften  Fässer,  Gewerbegerätschaften
  usw,  wogegen  der  Wert  des  in  Gesamtverkäufen  mitverkauften  Viehs,  sowie
das  bei  einem  Verkaufe  an  der  Kaufsumme  etwa  abrechenbare  Heiratgut  nicht
akzisepflichtig  war.  Mit  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  vom  1.  Januar
1900  ist  die  Besteuerung  des  Umsatzes  von  Grundstücken  auf  andere  Grundlagen
gestellt  und  durch  das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  1254)  neugeordnet
  werden.  Der  Gegenstand  und  der  Umfang  der  Besteuerung  ist  zwar  im
wesentlichen  der  gleiche  geklieben,  aber  im  einzelnen  hat  das  neue  Gesetz  manche
Anderungen  mit  sich  gebracht.  Namentlich  hat  es  eine  Reihe  von  persönlichen  und
sachlichen  Steuerbefreiungen  eingeführt,  welche  über  das  Recht  der  seitherigen
Steuerexemtionen  nicht  unwesentlich  hinausgehen;  insbesondere  sind  die  den  Wert
von  120  Mk.  nicht  übersteigenden  Erwerbungen,  deren  Zahl  im  Jahre  1895  14  138
oder  nahezu  ½  sämtlicher  Besitzwechsel  ausmachte,  von  der  Besteuerung  ausgeschlossen.
Ferner  sind  die  mit  einem  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen  Anwesen  erworbenen
Vorräte  (Rohstosse,  Erzeugnisse,  Warenlager)  nicht  mehr  der  Besteuerung  unterworfen,
und  wenn  mit  einem  Grundstück  Zubehörden  verkauft  werden,  so  kann  der  Steuerpflichtige
  nicht  bloß  den  Wert  des  Viehs,  sondern  auch  den  der  Vorräte  usw.  in
Abzug  bringen.  Eine  erhebliche  Steuervergünstigung  haben  sodann  die  sogenannten
Kindskäufe  erfahren,  d.  h.  diejenigen  Erwerbungen,  welche  Abkömmlinge  von
ihren  Eltern  oder  Voreltern  durch  ein  steuerpflichtiges  Rechtsgeschäft  machen,  indem
aus  diesen  Kindskäufen  nur  die  Hälfte  der  Umsatzsteuer  zu  entrichten  ist,  falls  der
steuerpflichtige  Wert  den  Betrag  von  20  000  Mk.  nicht  übersteigt.

Die  staatliche  Liegenschaftsabgabe  betrug  von  1824  bis  1869  1%,  von  1870
ab  1,2  %  des  steuerpflichtigen  Wertes.

Die  Erhebung  eines  Gemeindezuschlags  zu  der  staatlichen  Umsatzsteuer
durfte  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  zur  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse
  durch  Umlagen  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  aufzubringenden
  Mittel  den  Betrag  der  Staatssteuer  überstiegen.  Die  Erlaubnis
  zur  Erhebung  des  Zuschlags  wurde  auf  Grund  eines  Beschlusses
der  bürgerlichen  Kollegien  durch  das  Ministerium  des  Innern  im  Benehmen
mit  dem  Finanzministerium  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  erteilt.  Der
Ansatz  und  der  Einzug  der  Zuschläge  zu  der  staatlichen  Umsatzsteuer  geschah
  mit  dieser  durch  die  Staatssteuerbehörden,  wofür  die  Gemeinden  an