I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  73

die  Staatskasse  eine  Vergütung  zu  leisten  hatten.  Der  Höchstbetrag  des
örtlichen  Zuschlags  war  auf  80  Pf.  von  je  100  Mk.  des  der  staatlichen
Steuer  unterliegenden  Kaufpreises  oder  des  Wertes  der  denselben  vertretenden
  Gegenleistung  bestimmt.

b.  Die  Amtskörperschaftssteuern.

Die  Amtskörperschaft  ist  der  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten  berufene,
  mit  Rechtsfähigkeit  ausgestattete  Verband  der  zu  dem  Oberamtsbezirk  gehörenden
  Gemeinden.  Der  Amtskörperschaft  kommt  die  Pflege  der  gemeinschaftlichen
Interessen  der  Gemeinden  und  der  Angehörigen  des  Bezirks  zu;  sie  verwaltet
die  ihr  hierdurch  erwachsenden  Angelegenheiten  selbständig  innerhalb  der  durch  die
Gesetze  festgesetzten  Schranken.  Ihre  hauptsächlichsten  Aufgaben  und  Leistungen  sind:
die  Kosten  der  Erhebung  der  Brandversicherungsbeiträge  für  die  staatliche  Gebäude-Brandversicherungsanstalt,
  Einrichtung  und  Erhaltung  der  oberamtlichen  Gefängnisse,
sowie  die  Verpflegung  der  Gefangenen  in  denselben,  die  Bestreitung  der  Kosten  des
Militärersatzgeschäftes,  soweit  solche  auf  Zivilfonds  entfallen  und  nicht  auf  die  Staatskasse
  übernommen  sind,  namentlich  aber  die  Landarmenpflege  im  Bezirke,  die
Leistungen  der  Landlieferungen  im  Sinne  des  §  16  des  Reichsgesetzes  über  die
Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873,  die  Leistungen  von  Hand-  und  Fuhrfronen
beim  Abräumen  des  Brandplatzes  nach  großen  Brandfällen,  Bau  und  Unterhaltung  von
Straßen,  Pflege  landwirtschaftlicher  Interessen,  Unterstützung  von  Bildungs=  und
gewerblichen  Lehranstalten,  Errichtung  von  Bezirkskrankenhäusern,  Armenbeschäftigungsanstalten
  u.  dergl.

Die  Ausgaben  der  Amtskörperschaften,  d.  h.  der  sogenannte  Amtsschaden,
  wurden,  soweit  nicht  der  Ertrag  des  eigenen  Vermögens  zur
Deckung  derselben  ausreichte,  durch  folgende  Steuern  aufgebracht:

1.  Zunächst  und  in  erster  Linie  erfolgte  die  Umlage  des  Amtsschadens
wie  diejenige  des  Gemeindeschadens  auf  Grundeigentum,  Gebäude
und  Gewerbe,  und  es  hatten  deshalb  genau  die  gleichen  Steuerobjekte
sowohl  die  Gemeindeschadens=  als  die  Amtsschadensumlage  zu  tragen.  Bei
der  Austeilung  des  Amtsschadens  auf  die  einzelnen  Gemeinden  war  das
gegenseitige  Beitragsverhältnis  der  einzelnen  Steuerquellen  das  gleiche  wie
bei  der  Staatssteuer.

2.  Eine  Ergänzung  der  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und
Gewerbe  bildete  wie  bei  den  Gemeinden  die  Besteuerung  des  Einkommens
  von  Apanagen,  Kapitalien  und  Renten  sowie  des
Dienst=  und  Berufseinkommens.  Die  Besteuerung  erfolgte  gemeinsam
mit  derjenigen  seitens  der  Gemeinden  in  der  Weise,  daß  die  Amtskörperschaft
höchstens  ½/8  %  des  steuerbaren  Einkommens  beanspruchen  durfte.  Innerhalb
  dieses  Rahmens  richtete  sich  im  einzelnen  Falle  die  zulässige  Höhe
nach  der  Höhe  des  Amtsschadens  verglichen  mit  dem  Verhältnis  des
Betrags  der  staatlichen  Kapital=  usw.  Steuer  zu  dem  Betrag  der  staatlicheu
  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.