74  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

3.  Eine  weitere  Steuerquelle  für  die  Amtskörperschaften  bildete  die
Wandergewerbesteuer,  welche  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vom  15.  Dezember  18991  durch  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1890  betr.  die
Kommunalbesteuerung  des  Hausiergewerbebetriebs  in  folgender  Weise  geordnet
  war:

a)  Diejenigen  Personen,  welche  ein  steuerpflichtiges  Wandergewerbe
betrieben,  ohne  in  Württemberg  einen  Wohnsitz  zu  haben,  hatten  an  die
Amtskörperschaft  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  sie  ihren  Steuerschein
lösten,  eine  Wandergewerbesteuer  zu  entrichten,  deren  Höhe  abhängig  war
von  der  Höhe  der  Belastung  der  stehenden  Gewerbe  des  Bezirks  durch  den
Amtsschaden  und  den  durchschnittlichen  Gemeindeschaden.

6)  Diejenigen  Personen,  welche  ein  steuerpflichtiges  Wandergewerbe
betreiben  und  eine  staatliche  Wandergewerbesteuer  von  wenigstens  5  Mk.
entrichten,  hatten  außer  der  ordentlichen  kommunalen  Wandergewerbesteuer
in  jedem  Oberamtsbezirk,  auf  welchen  sie  ihren  Gewerbebetrieb  ausdehnten,
eine  Abgabe  an  die  Amtskörperschaft  —  Ausdehnungsabgabe  —  zu  entrichten,
  welche  den  fünften  Teil  der  ihnen  angesetzten  staatlichen  Wandergewerbesteuer
  betrug.

Durch  das  Gesetz  vom  18.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  1168)  r
wurde  diese  Abgabe  neu  geregelt  und  zwar  in  der  Form  von  Zuschlägen
zu  der  staatlichen  Wandergewerbesteuer.  Danach  hatte  sich  die  Höhe  der
für  die  Amtskörperschaft  zu  erhebenden  Wandergewerbesteuer  zu  bemessen
nach  dem  gleichen  prozentualen  Verhältnis  zur  staatlichen  Wandergewerbesteuer,
  in  welchem  der  auf  das  stehende  Gewerbe  entfallende  Amtsschaden
zu  der  staatlichen  Gewerbesteuer  steht.

Sonstige  Steuerquellen  standen  den  Amtskörperschaften  nicht  zur
Verfügung.

2.  Die  statistischen  Ergebnisse  dieser  Bestenerung.

Untersucht  man,  in  welchem  Maße  die  verschiedenen  Steuerquellen
zur  Deckung  der  Bedürfnisse  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften  beigetragen
  haben,  und  unterscheidet  man  hierbei  zwischen  direkten  Steuern
(Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  —  Kapital=  und  Diensteinkommensteuer
  —  Wohnsteuer)  und  indirekten  Steuern  (Verbrauchsabgabe  von
Bier,  Fleisch  und  Gas,  Hundesteuer,  Liegenschaftsakzise),  so  ergibt  sich  auf
Grund  der  vorliegenden  Statistik"  folgendes:

1  Siehe  auch  oben  S.  66.
2  Verhandl.  der  Württ.  Kammer  d.  Abg.  35.  Ldtg.  II.  Beil.-Bd.  S.  431  ff.  —
Statist.  Handb.  f.  d.  Königr.  Württemberg,  Jahrg.  1904°05  S.  219.