I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  81

Württemberg  in  der  Form  einer  Abgabe  von  Malz  erhoben  wird,  und
deren  Bruttoertrag  im  Jahre  1904  auf  7  758  700  Mk.  sich  belief,  machte
die  Gemeindesteuer  in  diesem  Jahre  12,7  %  aus.

Uber  den  Ertrag  der  Hundesteuer  liegen  statistische  Angaben  vom
Jahre  1900  vor.  Danach  besaßen  die  Ermächtigung  zur  Erhebung  eines
solchen  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenze  in  verschiedener  Höhe  bemessenen
Zuschlags  insgesamt  151  Gemeinden  (—  8%  sämtlicher  Gemeinden).
Im  Jahre  1900  betrug  die  Zahl  der  versteuerten  Hunde  22  482,  der
Anteil  der  Gemeinden  an  der  Hundesteuer  241  668  Mk.,  der  dem  Staat
verbleibende  Teil  des  Steuerertrags  310  716  Mk.,  der  Ertrag  der  örtlichen
Zuschläge  155  025  Mk.

Die  Ermächtigung  zur  Erhebung  einer  Grundstücksumsatzsteuer
besaßen  zuletzt  (vor  dem  Inkrafttreten  der  Gemeindesteuerreform)  117  Gemeinden
  und  zwar:

41  Gemeinden  zu  einem  Zuschlag  von  80  Pf.,

18  „  „  „  "„  „  60  „
39  „  „  „  „  „  50  „
15  „  „  „  „  „  40  „
3  „  „  „  „  „  30  „
1  „  „  „  „  „  20  „

3.  Die  Nachteile  dieser  Besteuerung.

Die  Nachteile  des  württembergischen  Kommunalsteuersystems,  wie  es
bis  zum  Jahre  1905  —  die  Gemeindesteuerreform  des  Jahres  1903  trat
am  1.  April  1905  in  Wirksamkeit  —  bestanden  hat,  sind,  da  dieses
Steuersystem  in  der  Hauptsache  auf  der  gleichen  Grundlage  aufgebaut  war,
wie  das  Staatssteuersystem,  nämlich  auf  der  Grundlage  der  sogenannten
Ertrags=  oder  Objektsteuern,  zunächst  die  diesen  Ertragssteuern  allgemein
anhaftenden  Nachteile,  welche  sich  in  folgenden  Punkten  zusammenfassen
lassen:

1.  Diese  Objektsteuern  lassen  die  subjektive  Leistungsfähigkeit  des
Steuerpflichtigen  ganz  außer  Betracht;  sie  lassen  eine  Degression  nicht  zu,
die  kleinsten  Erträge  oder  Einkommen  werden  im  gleichen  prozentualen
Verhältnis  besteuert,  wie  die  großen.  Eben  deshalb  können  sie  auch  bei
eintretenden  Schwankungen  im  öffentlichen  Haushalt  größere  Erhöhungen
nicht  ertragen,  umso  weniger  als  sie  gleichzeitig  die  Grundlage  für  die
Erhebung  der  Staats=  und  Kommunalsteuern  bilden.

2.  Sie  gründen  sich  auf  Durchschnittszahlen,  die  Kataster  sind  zu
unbeweglich,  sie  folgen  nicht  dem  tatsächlichen  Reineinkommen  und  fallen

Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  6