82  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

rasch  der  Veraltung  anheim.  Während  z.  B.  zur  Zeit  der  Herstellung
des  Grundsteuerkatasters  einerseits  die  Produktionskosten,  die  Löhne  noch
bedeutend  niederer  waren  als  heute,  sind  anderseits  teilweise  die  Preise
der  Produkte,  besonders  die  Getreidepreise,  gesunken.

3.  Sie  gestatten  nicht  den  Abzug  der  Schuldzinsen:  der  verschuldete
Grund-  oder  Gebäudebesitzer  oder  Gewerbetreibende  hat  genau  die  gleiche
Steuer  zu  entrichten,  wie  der  schuldenfreie,  während  es  doch  auf  der  Hand
liegt,  daß  der  letztere  leistungsfähiger  ist,  wie  der  erstere.

Diese  Nachteile  mußten  nun  aber  umso  mehr  ins  Gewicht  fallen,  als,
wie  die  Statistik  gezeigt  hat,  die  Gemeindesteuern  aus  Grund,  Gebäude
und  Gewerbe  die  darauf  ruhenden  Staatssteuern  noch  um  ein  erhebliches
übertrasen.  Durch  die  übermäßige  Belastung  von  Grund,  Gebäude  und
Gewerbe  war  ein  fast  unerträglicher  Zustand  geschaffen  worden,  der  nicht
nur  auf  die  Leistungsfähigkeit  der  Gemeinden  lähmend  wirkte,  sondern
auch  das  wirtschaftliche  Fortkommen  der  Angehörigen  derselben  bedrohte.

Als  dringend  notwendig  ergab  sich  daher  eine  Neform  der  Gesetzgebung
  über  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften,
  damit  einerseits  die  Ertragskataster  einigermaßen  entlastet  würden
und  anderseits  das  fortwährend  steigende  Steuerbedürfnis  der  Gemeinden
und  Amtskörperschaften  in  rationeller  Weise  befriedigt  werden  konnte.  Im
Zusammenhang  mit  der  Neuregelung  der  Staatsbesteuerung,  welche  nach
jahrelangen  Verhandlungen  der  gesetzgebenden  Faktoren  im  Jahre  1903
zustande  gekommen  ist,  ist  auch,  und  zwar  ebenfalls  nach  heißen  Kämpfen
zwischen  Regierung  und  Volksvertretung,  die  Kommunalbesteuerung  neu
geregelt  worden.

II.  Die  Rommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.

Nach  dem  seitherigen  Rechte  waren  sowohl  die  Gemeinden  als
die  Amtskörperschaften  bezüglich  der  Beschaffung  der  erforderlichen
Einnahmen  auf  den  Weg  der  Besteuerung  angewiesen;  beide  benutzten  die
gleichen  Steuerquellen,  so  zwar,  daß  die  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften
  ausschließlich  auf  dem  Gebiet  der  direkten  Steuer  (Grund-,
Gebäude-,  Gewerbe-,  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufseinkommensteuer)
  lagen.  Durch  das  neue  Gesetz  ist  den  Amtskörperschaften  das  bisher
innegehabte  Recht  der  Besteuerung  mit  einziger  Ausnahme  der  Wandergewerbesteuer
  ganz  entzogen  worden,  vielmehr  sind  sie  auf  die  Erhebung

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1  Gesetz  betr.  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften
vom  8.  Aug.  1903,  Reg.-Vl.  S.  397.